Mit allen Änderungen durch das SanInsFoG und bei der Restschuldbefreiung EU-Restrukturierungsrichtlinie, ESUG-Evaluation und Corona – das sind die Reformtreiber der letzten Monate im Insolvenzrecht.
Der Gesetzgeber hat dem Reformdruck mit zwei zentralen Änderungsgesetzen Rechnung getragen: dem Gesetz
zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens sowie dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs-
und Insolvenzrechts (SanInsFoG).
Die 9. Auflage des Hamburger Kommentars zum Insolvenzrecht berücksichtigt und erläutert alle Änderungen im
materiellen Insolvenzrecht und Insolvenzverfahrensrecht der InsO, in der InsVV sowie im COVInsAG, u.a.:
• Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre (§287 InsO)
• Neufassung der §§ 14 ff. InsO – Eintritt der Insolvenzreife – Prognosezeitraum
• Anpassungen im Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)
• Umfangreiche Änderungen beim Eigenverwaltungsverfahren (u.a. Bestellung eines „Sondersachwalters“ durch
das Gericht) (§§ 270 ff. InsO) • Einführung des Anspruchs auf ein gerichtliches Vorgespräch bei großen Insolvenzverfahren (NEU - § 10a InsO)
• Verpflichtende Einführung eines Gläubigerinformationssystems in großen Insolvenzverfahren
• Änderungen bei der Insolvenzverwaltervergütung (InsVV)
• Schnittstellen zum neuen Unternehmensstabilisierungsund -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Das neue StaRUG (Art. 1 SanInsFoG) wird im Zentrum des Hamburger Kommentars zum Restrukturierungsrecht stehen
(3. Auflage, bis 2. Auflage: Schmidt, Sanierungsrecht- Kommentar, in Vorbereitung für 4. Quartal 2021, wird
gesondert angekündigt).weiterlesen