Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention.
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Artikel 36 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten und damit auch Deutschland, alle Formen nicht einverständlicher Sexualkontakte unter Strafe zu stellen. Daraus ergab sich ein Reformbedarf für das vormals geltende deutsche Sexualstrafrecht, das den Einsatz von Zwang voraussetzte. Zu befürworten war eine Reform nach dem sogenannten »Nur ein Ja ist ein Ja«-Modell, wie es auch das Common Law vorsieht. Der Gesetzgeber hat dieses Konzept mit dem 50. StrÄndG nur zum Teil umgesetzt.
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