Die bösgläubige Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG im Lichte des Benutzungswillens
Produktform: Buch / Einband - fest (Hardcover)
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind bösgläubig angemeldete Marken von der Eintragung ausgeschlossen. Die Arbeit zeigt unter Berücksichtigung der
-Entscheidung des
zum begrifflich inhaltsgleichen Art. 51 Abs. 1 GMV a.F., welche Bedeutung dem Benutzungswillen des Markenanmelders bei der Beurteilung einer Anmeldung als bösgläubig zukommt.
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