Der nach den §§ 97 und 98 WpHG zu ersetzende Schaden.
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Unterlässt es ein Emittent von Finanzinstrumenten, publizitätspflichtige Insiderinformationen zu veröffentlichen, oder veröffentlicht er unwahre Insiderinformationen, so ist er dem Anleger grundsätzlich zum Schadensersatz gemäß §§ 97, 98 WpHG verpflichtet. In Betracht kommt neben dem Ersatz des Kursdifferenzschadens auch der Ersatz des Vertragsabschlussschadens. Die Arbeit widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der jeweilige Schaden ersatzfähig ist.
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