Noch Fragen? 0800 / 33 82 637

Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein

Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)

Die Ermöglichung von juristischen Rechtspersonen auch für den Bereich der öffentlichen Hand hat eine lange Tradition und wurde bereits in frühester Zeit verwendet. Insbesondere ist hier, neben den Körperschaften im eigentlichen staatsrechtlichen Sinn (zB freie Dorfgemeinschaften, Städte mit Stadtrecht etc), die Stiftung für gemeinnützige öffentliche Zwecke, dotiert von der öffentlichen Hand bzw kirchlichen Einrichtungen (zB Pfarreien) aber auch die Schaffung von öffentlich-rechtlichen Anstalten, Fonds, „Kammern“ und auch wirtschaftlichen Unternehmungen zu nennen. Diese juristischen Personen, die zur Erledigung bestimmter, meist wirtschaftlicher Agenden, berufen sind und im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, können über dem Oberbegriff der „Staatsbetriebe“ zusammengefasst werden. Es gibt grundsätzlich keinen "Typenzwang" und daher auch keinen numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen im öffentlich-rechtlichen Bereich in Liechtenstein, Deutschland oder Österreich. Das bedeutet, der Staat kann grundsätzlich im Bereich der öffentlich-rechtlichen Verwaltung neue Formen des verselbständigten Verwaltungsvollzuges schaffen, um seinen Aufgaben nachkommen zu können, sofern dies verfassungsrechtlich zulässig ist. Dass durch diese Freiheit, an keine bestimmte, eingeschränkte Zahl von (Verwaltungs-)einrichtungen gebunden zu sein, ein "wahrhaft Parkinsonsches Wachstum" der Verwaltungsstrukturen stattfinden kann, die wiederum verfassungsrechtlich sehr bedenklich ist, ist nicht nur für den Verwaltungsfachmann leicht verständlich. Die Anstalt ist, kurz gefasst und vereinfacht dargestellt, ein vom Gründer beherrschtes Sondervermögen, sofern der Gründer auf seine Rechte nicht verzichtet hat. Die Anstalt öffentlichen Rechts kann Rechtsfähigkeit besitzen oder nicht. Sie hat keine Mitglieder (daher keine Körperschaft), sondern "Benutzer". Der Staat haftet in der Regel für die Anstalt öffentlichen Rechts. Die Anstalt öffentlichen Rechts ist nicht nur in Liechtenstein bekannt. Historische Anstalten in Österreich sind zB die Krankenversicherungsanstalt, die Unfallversicherungsanstalt, die Pensionsversicherungsanstalt oder die Universitäten als unselbständige Anstalten des Bundes (bis 2002). In der Schweiz werden zu den öffentlich-rechtlichen Anstalten gezählt (Beispiele): Schulen, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Schweizerische Bundesbahnen, Kantonalbank des Kantons Basel-Stadt, Basler Verkehrsbetriebe, St. Galler Brandversicherungsanstalt, Thurgauer Elektrizitätswerk oder die Aargauer Krankenanstalt, Die erste Anstalt des öffentlichen Rechts wurde in Liechtenstein durch Gesetz durch Auslagerung 1923 gegründete. Es war dies die spätere „Liechtensteinische Landesbank“ (LLB), die 1992 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die Anstalt öffentlichen Rechts nimmt in den, vom Staat zu schaffenden Einrichtungen öffentlichen Rechts eine Sonderstellung ein. Unter dem Begriff "Anstalten" wird aus historischen Gründen oft nicht differenziert. So werden die Begriffe „Krankenanstalt“, „Lehranstalt“, „Erziehungsanstalt“ oder „Strafanstalt“ unscharf für eine Vielzahl von Einrichtungen verwendet, welche bei näherer Betrachtung oftmals unter einer ganz anderen Rechtsform firmieren, ja teilweise sogar als privatrechtliche Rechtsformen (insbesondere als GmbH oder AG) und zum oben bezeichneten Anstaltsbegriff keine Verbindung aufweisen oder als unselbständiger Verwaltungskörper gänzlich in die Staatsverwaltung eingebunden sind. Es wurden auch "Anstalten" in Funktion gesetzt, die von der Konzeption her Körperschaften öffentlichen Rechts warenweiterlesen

Sprache(n): Deutsch

ISBN: 978-3-901924-26-2 / 978-3901924262 / 9783901924262

Verlag: Edition Europa Dr. Anton Schäfer

Erscheinungsdatum: 30.06.2007

Seiten: 165

Auflage: 1

Zielgruppe: Rechtsanwälte, Verwaltungsbeamte, Universitäten

Autor(en): Anton Schäfer

32,90 € inkl. MwSt.
kostenloser Versand

lieferbar - Lieferzeit 10-15 Werktage

zurück