Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) Kommentar
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Die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken.
Die BEPS-Initiative stellt nicht nur ein Novum im Bereich der OECD-Steuerpolitik dar, sondern ist auch in der EU-Steuerpolitik einmalig: Erstmals haben sich die EU-Mitgliedstaaten dazu entschlossen, harmonisiertes Steuerrecht – namentlich die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) – auf den Weg zu bringen, das sich inhaltlich nicht auf Vergünstigungen für Steuerpflichtige bezieht, sondern sich vornehmlich auf Verschärfungen des nationalen Rechtsrahmens konzentriert. Die in der ATAD gefassten Maßnahmen sind von den Mitgliedstaaten – überwiegend bis zum 31.12.2018 – in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Richtlinie sieht auch eine Anpassung der nationalen Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung vor.
Der Kommentar zur ATAD zielt darauf ab, Verständnis und Anwendung der ATAD-Vorschriften zusammenzubringen. Hierzu erfolgt einerseits eine systematische Kommentierung der einzelnen Regelungsvorschriften unter besonderer Berücksichtigung von Historie und Motivation der einzelnen Bestimmungen. Parallelen und Unterschiede zu den OECD BEPS-Aktionspunkten werden aufgezeigt, sofern solche existieren. Gleichzeitig wird jede Regelung in den Kontext der EuGH-Rechtsprechung zum Primärrecht eingeordnet. Schließlich erfolgt eine Darstellung des nationalen Rechts nach der Umsetzung der ATAD, um etwaige Verwerfungen oder Reformbedarf aufzuzeigen. Andererseits soll der Kommentar im Rahmen einer „Einführung“ allgemeine Grundsätze zum Thema „BEPS“, „ATAD“ sowie Grundsätzliches zum Unionsrecht, insbesondere zur Umsetzung von Sekundärrecht und zur Auslegung des Unionsrechts näherbringen.
Inhaltsverzeichnis:
Teil 1: Einführung.
A. Einführung und Hintergrund.
B. Verhältnis zum Primärrecht, Auslegung und Anwendung.
C. Verhältnis zum Beihilferecht.
Teil 2: Kommentierung.
Artikel 1 Anwendungsbereich.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen.
Artikel 3 Mindestschutzniveau.
Artikel 4 Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen.
Artikel 5 Übertragung von Vermögenswerten und Wegzugsbesteuerung.
Artikel 6 Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch.
Vor Artikel 7 und 8.
Artikel 7 Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen.
Artikel 8 Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens.
Artikel 9 Hybride Gestaltungen.
Artikel 9a Umgekehrt hybride Gestaltungen.
Artikel 9b Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit.
Artikel 10 Überprüfung.
Artikel 11 Umsetzung.
Artikel 12 Inkrafttreten.
Artikel 13 Adressaten.weiterlesen
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