Arbeitsblatt DWA-A 787 (TRwS 787) Technische Regel wassergefährdender Stoffe - Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen für den Schadensfall Rückhalteeinrichtungen bereithalten. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Rückhaltung auch in der betrieblichen Kanalisation vorgenommen werden. In der TRwS 787 werden die Anforderungen an die Teile von Abwasseranlagen konkretisiert, die zur Rückhaltung genutzt werden sollen. Es sind Anforderungen an die technische Ausführung der betrieblichen Kanalisation und der Auffangvorrichtung sowie Maßnahmen zur Leckageerkennung und Anforderungen an die Fremd- und Eigenüberwachung beschrieben. Diese sind einzuhalten, wenn die betriebliche Abwasseranlage zur Rückhaltung von Leckagen aus LAU- und HBV-Anlagen im Sinne § 22 Absatz 2 AwSV genutzt werden soll.weiterlesen
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