Ausbildungsnachweis
Nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Informationselektroniker/ Informationselektronikerin
Produktform: Drucksache (sonst.)
Die Führung eines Berichtsheftes während der Ausbildung bzw. Umschulung ist nach § 6 Berufsbildungsgesetz Pflicht.
Die Führung und Vorlage des Berichtsheftes ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Inhalt:
- Schnellhefter mit Geleitwort des ZVEH
- Anleitung zur Führung des Ausbildungsnachweises
- Bildzeichen der Elektrotechnik
- Ausbildungsverordnung
- 56 Wochenblätter
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