Grundsätzlich ist der Außenhandel frei. Allerdings kann er aus übergeordneten Gründen eingeschränkt oder gar verboten werden. So soll mithilfe von Exportkontrollen z.B. die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen verhindert werden. Außerdem sollen bewaffnete Konflikte verhindert oder eingedämmt werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden neben Waffen auch Güter kontrolliert, die sowohl einer zivilen als auch einer militärischen Verwendung dienen können (sog. Dual-Use-Güter). Von Einschränkungen durch die Exportkontrolle können alle Güter betroffen sein, d.h. die Lieferung von Waren, von Technologie oder von Datenverarbeitungsprogrammen (Software).
Regelungen zur Exportkontrolle werden von der EU und vom deutschen Gesetzgeber erstellt. Auf europäischer Ebene gilt die VO (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO). Alle in Anhang I der EU-Dual-Use-VO aufgeführten Güter unterliegen der Exportkontrolle und sind auch in Deutschland genehmigungspflichtig.
Auf nationaler Ebene gilt ergänzend die Ausfuhrliste, die mit der neuen Außenwirtschaftsverordnung, die seit dem 1.9.2013 in Kraft ist, komplett neu gefasst und diesem Zuge auch stark gekürzt wurde. Die Ausfuhrliste enthält jetzt nur noch die Güter, die nach nationalen Regelungen der Exportkontrolle unterliegen und deren Ausfuhr der Genehmigung bedarf – nämlich Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A) und nationale Listenpositionen von Dual-Use-Gütern (Teil I Abschnitt B).
Ausfuhrliste und EU-Dual-Use-VO veröffentlichen wir zusammen in einem Buch, denn die Beurteilung über die Genehmigungspflicht Ihrer Ware ist nur anhand beider Regelungen möglich.
Das Buch „Ausfuhrliste und EU-Dual-Use-Verordnung“ ist Teil unserer Außenwirtschaftsreihe. Ebenfalls in der Außenwirtschaftsreihe des Mendel Verlags erschienen sind das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (ehemals: Merkblatt zum Einheitspapier) sowie das Umschlüsselungsverzeichnis.weiterlesen