Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 102
Produktform: Buch / Einband - fest (Hardcover)
Frontmatter -- Inhalt -- 1. 1. Wie lange sind die Parteien an eine Vereinbarung, die nach der Bundcsratsvcrordunug über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 «RGBl. S. 123) der Genehmigung bedarf, gebunden? 2. Wie ist in Preußen die Entscheidung der zur Erteilung der Genchmignng zuständigen Behörde den Beteiligten bekannt zu machen? 3. Kann diese Behörde die Genehmigung noch erteilen, nachdem sic sie versagt hatte? -- 2. Zur Haftung der Gemeinde für den einem Volksschullehrer infolge mangelhafter Unterhaltung der Schule entstehenden Schaden im Geltungsbereiche des Muß. Gesetzes, betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, vom 28. Juli 1906. -- 3. I. Steht dem Patron oder der politischen Gemeinde, die, ohne kirchenbaulastpflichtig zu sein, unter Vorbehalt Aufwendungen zu notwendigen baulichen Erneuerungen des Kirchengebäudes gemacht haben, ein Erstattuugsausprnch ans Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zu? 2. Zur Kirchenbanlast des Patrons nach gemeinem evangelischen Kirchenrecht. 3. Kann eine Kirchenbaulastverpflichtung der politischen Gemeinde durch Observanz, Herkommen oder unvordenkliche Verjährung entstehen, solange der politischen Gemeinde eine selbständige Kirchengemeinde als besonderes Rechtssubjekt nicht gegeniiberstand, politische und Kirchengemeinde vermögensrechtlich vielmehr als zusammenfallend angesehen wurden? -- 4. Zur Wirksamkeit der Anzeige des Kommissionärs vom Selbsteintritt -- 5. 1. Kann die austraglose Geschäftsführung eines in unwirksamer Generalvollmacht des Geschäftsführers einer Gesellschaft m. b. H. handelnden Dritten nachträglich formlos von der Gesellschaft genehmigt werden, wenn die Vollmacht an sich der Form des § 2 Abs. 2 GmbHG. entspricht? 2. Ist die Gestattung einer Firmenführung im Zweifel auf unbeschränkte Dauer zu verstehen? 3. Gilt dies auch für die Gestattung des Gebrauchs eines Warenzeichens und von Auszeichnungen? -- 6. Zum Begriff des Widerrufs nach § 178 BGB -- 7. Voraussetzungen der Zuständiakeit des Reichsgerichts zur Entscheidung über die weitere Beschwerde nach 8 79 GBO. -- 8. 1. Ist bei der Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs des Militärfiskus wider einen dritten Schädiger aus § 41 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 nachzuprüfen, ob für die von der Militärbehörde dem Verletzten bewilligte Rente die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind? 2. Ist der Rentenanspruch nach § 1 MannschBersG. auch wegen einer Vermehrung der Bedürfnisse infolge der Dienstbeschädigung gegeben? 3. Reichshaftung nach dem Gesetze vom 22. Mai 1910 und Ausgleichungspstichl -- 9. 1. Zum Verhältnis der Bertragsablösungsverordnung vom 8. August 1919 zur Abgeltungsverordnung vom 4. Dezember 1919. 2. Ist im Falle der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor dem ordentlichen Gerichte nach der Abgeltnngsverordnung die Verweisung an das Reichswirtschastsgericht zulässig? -- 10. 1. Eigentumsübergang beim Versendungskaufe. 2. Ist der Rollfuhrunternehmer, der im Auftrage des Verkäufers eine versendete Ware am Ankunftsorte dem bereits Eigentümer gewordenen Käufer zuführen soll, diesem letzteren aus schuldhaft unterlassener Obhut über die Sache wegen widerrechtlicher Verletzung des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB. schadensersatz pflichtig, wenu infolge der nachlässigen Obhut die Sache vom Rollwagen gestohlen wird? 3. Bedeutung von die Haftung der Rollfuhrunternehmer einschränkenden „Allgemeinen Bedingungen" für diesen Schadensersatzanspruch. -- 11. 1. Zum Begriff der Biunenschiffahrt. 2. Inwiefern werden die Verjährungsdorschriftcn der §§ 117 Nr. 7, 118 des Vinnenschiffahrtsgcsetzcs durch das Internationale Übercinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schissen vom 23. September 1910 (RGBl. 1913 S. 49) berührt? -- 12. Sorgfaltspflicht des Schlepperführers als Leiters eines Schleppzugs auf Binnengewässern -- 13. Steht dem Bürgen deweiterlesen
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