Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 118
Produktform: Buch / Einband - fest (Hardcover)
Frontmatter -- Inhalt -- 1. Steht die Auslegung und Handhabung des preußischen Gesetzes betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens vom 11. März 1872 (GS. S. 183), wie sie der preußische Mnister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung durch Übertragung der Schulaufsicht an einen Dissidenten betätigt hat, mit Art. 174 S. 1 oder mit anderen Vorschriften der Verfassung des Deutschen Reichs im Widerspruch? -- 2. 1. Kann beim BorNegen eines Vorkaufsrechts der zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten geschlossene Kaufvertrag über ein Grundstück nachträglich durch Erhöhung der Käuferleistungen mit Wirkung für den Borkaufsberechtigten abgeändert werden? 2. Ist der Borkaufsberechtigte befugt, seine Erklärung über die Ausübung des Borkaussrcchts zu kondlzieren? -- 3. Sind § 18 Ms. 1 S. 2 der preutz. Personal-A-banBo. vom 8. Februar 1924 (GS. S. 73) und § 5 Abs. 2 des tzreutz. Personalabbau- MwicklungsG. vom 25. März 1926 (GS. S. 105) gültig, soweit sie die weiblichen Beamte» und Lehrer, die nach ihrer Zurruhesetzung geheiratet haben, unter Sonderrecht stellen? -- 4. Zur Frage der relativen oder beschränken Scetüchtigleit eines Flußschiffes und ihrer Bedeutung für die Haftpflicht des Transportversicherers, insbesondere wenn die Seeuntüchtigkeit von der Schisfsbcfatzung verschuldet worden war. -- 5. Gilt die in § 10 Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes für die Aufwertung von Forderungen aus Gutsüberlasfungsverträgeu festgesetzte Beschränkung auch für solche GutsüberlassungSverträge, die gleichzeitig eine Auseinandersetzung der in § 10 Abs. 1 Rr. 2 dieses Gesetzes genannten Art enthalten? -- 6. Welche im ordentlichen Rechtsweg verfolgbaren Ansprüche stehen dem Inhaber eines Kirchenstuhlrechts gegenüber einer Anordnung der kirchlichen Verwaltung zu, durch die sein Recht aus kirchenpolizeilichen Gründen eingeschränkt oder aufgehoben wird? Welches kirchliche Organ ist für eine solche Anordnung zuständig? Ist die Anordnung eine Enteignung im Sinne der Rcichsverfassung? -- 7. In welcher Frist verjähren die Schlepplohnforderungen der Schleppschiffe-? -- 8. Ist eine Klage, in der mit einem Wechselanfprnch ein anderer Anspruch verbunden wird, der nicht Feriensache ist, im ganzen oder nur teilweise oder überhaupt nicht Ferieusache? -- 9. 1. Zur Auslegung und Rechtsnatur eines an Order gestellten Depotscheins. 2. Ist der Psandglänbiger, dem der Pfandschuldner die Befugnis eingeräumt hat, die verpfändeten Wertpapiere weiter zu verpfänden, ohne weiteres berechtigt, die Papiere im eigenen Nutzen für Beträge von unbeschränkter Höhe weiter zu verpfänden? 3. Zur Sorgfaltspflicht des Pfandgläubigers beim Erwerb eines Pfandrechts. Wann ist er nicht in gutem Glauben? -- 10. Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Arzt, der eine Kassenkranke mit einem der Stadt gehörigen Röntgenapparat und mit Hilfe einer von der Stadt gestellten Röntgenschwester durchleuchtet hat, für die Folgen einer durch die Durchleuchtung herbeigeführten Verbrennung? -- 11. Kann ein Mitinhaber eines Patents von dem anderen Mitinhaber, ans dessen Mitarbeit ein Unteranspruch beruht, wegen Nichtzustandekommens des beabsichtigten Gesellschaftsvertrags verlangen, daß er seinen Namen als Mittnhaber des Patents dem Reichspatentamt gegenüber zurüüziehe und sür Ausnutzung des Patents eine Lizenzgebühr zahle? -- 12. 1. Hat der vom Amt suspendierte Beamte auch dann Anspruch auf vollstäudige Nachzahlung des einbehaltenen Teils des Diensteinkommens, wenn das Disziplinarverfahren nicht mit Freisprechung, sondern mit Einstellung endigt? 2. Bedarf eine dem Beamten nicht zugestclltc Suspenstousverfügung zu ihrer Wirksamkeit der Vollziehung? 3. Wann beginnt nach preußischem Recht die Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens eines suspendierten Beamten? -- 13. Wird bei einer Lebensversicherung der Umfang der Leistung des Versicherers durch einen ihm -ei Abschluß des Vertrags verschwiegenen Umstand beeinflußt,weiterlesen
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