Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 124
Produktform: Buch / Einband - fest (Hardcover)
Frontmatter -- Inhalt -- I. Bürgerliches Recht -- Reichsrecht -- 1. Welche Bedeutung hat die Vorschrift des §4 der Verordnung vom 14. Februar 1924 über die Goldmarkumrechnung im Konkurse (RGBl. I S. 115) für die Frage der Umrechnung und der Aufwertung von Konkursforderungen -- 2. Genießt der Mieter eines Geschäftsraums mit anschließender Wohnung Mieterschutz, wenn er in dem Geschäftsraum eine Filiale betreibt und die Wohnung dem Filialleiter überläßt? -- 3. Unter welchen Umständen wirkt der Verzicht auf Ausrechnung auch für den Fall des Konkurses des Ausrechnungsgegners? -- 4. Ist Art. 19 DurchfVo. zum AufwG. auch dann anwendbar, wenn in dem Vertrag, auf dem die Hypothekenforderung beruht, vereinbart war, daß eine Aufrechnung gegen sie nicht stattfinden dürfe? -- 5. Kann im Ausgleichsverfahren nach dem Versailler Vertrag das Gläubigeramt auch dann noch die Notifikation der bei ihm angemeldeten Forderung gegenüber dem Schuldneramt zurücknehmen und dem Gläubiger den Rechtsweg freigeben, wenn das Schuldneramt die Forderung anerkannt hat? Kann es bei bestehendem Streit über die Zulässigkeit der Zurücknahme im Wege des § 16 Abs. 2 der Anlage zu Art. 296 VV. das Ersuchen aussprechen, daß der Streit zwischen Gläubiger und Schuldner sachlich durch die ordentlichen Gerichte entschieden werde -- 6. Tritt der Schutz des $13 des Gesetzes vom 12. Januar 1923 über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (RGBl. I S. 58) nur dann ein, wenn dem Arbeitgeber die Eigenschaft des Arbeitnehmers als Schwerbeschädigter bekannt ist? Wann kann in der widerspruchlosen Entgegennahme des Kündigungsschreibens durch einen schwerbeschädigten Angestellten dessen stillschweigende Einwilligung in die ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erllärte Kündigung des Vertragsverhältnisses gefunden werden? -- III. Gerichtliche- Verfahren -- 7. Gehört die Aufnahme einer Zustellungsurkunde zum Begriff und Wesen der Zustellung? Bedeutung des Fehlens der Unterschrift des Gerichtsvollziehers unter der Urschrift. Ist in solchem Falle die Ordnungsmäßigkeit der beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde von Erheblichkeit? -- I. Bürgerliches Recht -- 8, Bezieht sich § 140 BGB. auch auf den Fall, daß ein Rechtsgeschäft deshalb nichtig ist, weil es eine Verfügung betrifft, die ein Nichtberechtigter vorgenommen hat? Uber Eimäumung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts an einem Grundschuldbrief, wenn nicht der Grundschuldgläubiger selbst, sondern ein Dritter das Recht einräumt, aber seinerseits vom Grundschuldgläubiger ermächtigt ist, dies im eigenen Namen zu tun -- 9. über die rechtliche Bedeutung von Kassenarzt-Verträgen, wonach die Mitglieder ärztlicher Vereine ihre Rechnungen für Behandlung von Kassenmitgliedern bei der Prüfungsstelle ihres Vereins einzureichen haben und die Prüfungsstelle zu Abstrichen befugt ist -- 10. Zum Begriff der öffentlichrechtlichen Wassergenossenschaften im Sinne der 2. Durchführungsverordnung zum Anleiheablösungsgesetz. Kann auch gegenüber dem Verlangen nach Aufwertung von Vermögensanlagen (§ 63 Abs. 1 AufwG.) Verwirkung durch Zeitablauf eingewendet werden -- 11. Beweis des ersten Anscheins (prima kaoiv-Beweis) beim seerechtlichen Überfahrtsvertrag, wenn ein Reisender eine Beschädigung erleidet. Über die Sorgfaltspflicht des Verfrachters in bezug auf Schutzvorrich- Lungen des Schiffes und Stärke der Schiffsbesatzung; Sorgfaltspflicht der Schiffsbesatzung selbst -- 12. Pflichten eines Ehegatten gegenüber Stiefkindern. Schwere Eheverfehlung im Pflichtenwiderstreit -- 13. Sind gedr äuchliche Gelegenheitsgeschenke des Gemeinschuldners an seinen Ehegatten von der Anfechtung der Gattengeschenke ebenso ausgenommen, wie gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an andere Personen von der allgemeinen Anfechtung aus dem Gesichtspunkt der Schenkung? Begriff des gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenks -- 14. Wie hat sich ver Notar Gewißheit über die Persönlichkeit einer zur Aufnahme einer Urkuweiterlesen
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