Belehrungspflichten im Strafprozess
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Belehrungspflichten nehmen im deutschen Strafprozess eine immer wichtigere Rolle ein. Sie sind Ausdruck der staatlichen Fürsorgepflicht und verdeutlichen das Bewusstsein um die schützenswerten Rechte einzelner Verfahrensbeteiligter.
Die Autorin untersucht die strafprozessualen Belehrungspflichten aus verschiedenen Blickwinkeln. Neben den rechtlichen Grundlagen für Belehrungspflichten im Verfassungs- und Prozessrecht werden die Einflüsse des Rechts der Europäischen Union dargestellt. Auch wird der große Umfang der Belehrungspflichten heute mit der historischen Entstehung von Belehrungspflichten in der Reichsstrafprozessordnung ins Verhältnis gesetzt. Ferner werden Funktionen und Zwecke sowie die Art und Weise von Belehrungen im Gesamtgefüge der strafprozessualen Belehrungspflichten analysiert.
Die Autorin ordnet die bestehenden Belehrungspflichten in vier Belehrungskategorien ein, um anhand dessen die Einordnung von Belehrungszwecken und Rechtsfolgen zu ermöglichen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf Belehrungen wie der des Beschuldigten gem. §§ 114b, 136 I 2, des Angeklagten nach §§ 216 I 1, 265 I, II, 257c V oder des Betroffenen nach § 81h IV 2. Wann ist eine Belehrung als verletzt anzusehen und welche Rechtsfolgen gehen damit einher? Diese mitunter schwierige und je nach Vorschrift auch umstrittene Fragestellung wird im Rahmen der Abhandlung anhand von Prüfvorgaben genauer untersucht.
Die qualifizierte Belehrung wird von der Autorin insbesondere vor dem Hintergrund der - vom Großen Senat für Strafsachen des BGH abgelehnten - Frage analysiert, ob ein richterlich vernommener Zeuge darüber zu belehren ist, dass seine Aussage im Falle einer späteren Zeugnisverweigerung durch Vernehmung der richterlichen Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann.
Doch nicht nur geschriebene Belehrungspflichten entfalten für den Strafprozess Relevanz. Auch ungeschriebene Belehrungspflichten spielen in der Praxis eine Rolle, so z.B. ungeschriebene Belehrungspflichten gegenüber mitwirkenden Personen gem. §§ 53, 53a oder im Rahmen der Atemalkoholmessung bei polizeilicher Fahrzeugkontrolle. Die Autorin hält in diesem Zusammenhang eine Mindestnormierung für sinnvoll, auch wenn der Vorbehalt des Gesetzes in diesen Fällen nicht greift.weiterlesen
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