Beobachtungs- und Reaktionspflichten der Geschäftsleiter bei aufsteigenden Darlehen und Sicherheiten
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Das MoMiG hat die in der Konzernfinanzierungspraxis verbreitete Vergabe von aufsteigenden Darlehen und Sicherheiten mit § 30 I 2 Alt. 2 GmbHG und § 57 I 3 Alt. 2 AktG erheblich erleichtert. Darauffolgend gab der BGH in BGHZ 179, 71 und BGHZ 214, 258 den Geschäftsleitern der Gesellschaft auf, die Bonität des Gesellschafters laufend zu überwachen und auf Veränderungen zu reagieren. Die Arbeit untersucht die damit verbundenen kapitalerhaltungsrechtlichen Probleme, vermisst die Beobachtungs- und Reaktionspflichten anhand gesetzlicher Möglichkeiten und vertraglicher Gestaltungen und unterbreitet Vorschläge der Haftungsminimierung für die Praxis. Auch zur Finanzierungspraxis der Banken als professionelle Kreditgeber werden Vergleiche gezogen.weiterlesen
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