Zum Beschäftigtendatenschutz macht die Europäische DatenschutzGrundverordnung (EU-DSGVO) nur allgemeine Vorgaben. Mit der »Öffnungsklausel« in Art. 88 DSGVO überlässt sie die Regelungsbefugnis den Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung hat von dieser Möglichkeit im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gebrauch gemacht. Spezielle Bestimmungen zum Beschäftigtendatenschutz und damit für alle Beschäftigungsverhältnisse fi nden sich dort in § 26 BDSG. Darunter auch die Möglichkeit, die Datenverarbeitung per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu regeln. Hinzu kommen zahlreiche Einzelvorschriften in der DSGVO und im BDSG, die ebenfalls zu beachten sind.
Alle für den Beschäftigtendatenschutz relevanten Vorschriften erläutert dieser Basiskommentar leicht verständlich in übersichtlicher Form. Er gibt Hilfe beim Verständnis des schwierigen Zusammenspiels von DSGVO und BDSG. Betriebs- und Personalräte erhalten wertvolle Hinweise für ihre Arbeit in Betrieb und Dienststelle. Datenschutzbeauftragten und Rechtsanwälten ermöglicht er eine Orientierung zu einschlägigen Fragen. Beschäftigten hilft er bei der Wahrung und Wahrnehmung ihrer Rechte.
Autor:
Dr. Peter Wedde, Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences und wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Datenschutz, Arbeitsrecht und Technologieberatung in Eppsteinweiterlesen