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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Produktform: Buch

Die Möglichkeit zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen gehört ebenso wie ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu einem menschenwürdigen Leben. Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes formulierten dies wie folgt: „Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (…) gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (…), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen“ (BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09 Rn. 100).“ Diejenigen Menschen, die infolge einer Behinderung von der Ausübung dieses Grundrechts ausgeschlossen sind und die Teilhabe nicht unter zumutbarem Einsatz eigener, insbesondere finanzieller Mittel ermöglichen können, haben einen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Überwindung behinderungsbedingter Hürden. Eine herausgehobene Bedeutung haben insoweit die sozialhilferechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Sie verfolgen insbesondere den Zweck, behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer anderen Tätigkeit und die Unabhängigkeit von Pflege zu ermöglichen. Die besondere Bedeutung der Eingliederungshilfeleistungen spiegelt sich in der Anzahl der Leistungsempfänger und der für sie aufgebrachten Mittel wieder. Im Laufe des Jahres 2014 erhielten 1 396 938 Menschen in der Bundesrepublik Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII. 860 489 Menschen – und damit weit mehr als die Hälfte der Empfänger von Sozialhilfeleistungen (61,59 %) – waren Empfänger von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53 ff. SGB XII. Von den insgesamt 28,96 Mrd. Euro, die im Jahr 2014 für Sozialhilfeleistungen brutto aufgewendet wurden, entfiel ein Anteil von fast 56,5 % (16,35 Mrd. Euro) auf die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Sozialhilferechtliche Leistungen zur Eingliederung sind so vielfältig wie die behinderungsbedingten Einschränkungen der Teilhabefähigkeit des einzelnen behinderten Menschen. Hierbei steht das Sozialhilferecht neben einer ganzen Reihe anderer Leistungsgesetze, die ähnliche Ziele verfolgen. Für denjenigen, der als Lernender oder Betroffener versucht, sich in dieses Gebiet einzuarbeiten, stellen diese Rahmenbedingungen ganz besondere Herausforderungen dar. Dieses Buch versucht, dem Leser mehr als nur einen ersten Einblick in das Recht der Eingliederungshilfe zu geben. Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen werden ebenso dargestellt wie die Wege zur Abgrenzung der sozialhilferechtlichen Leistungspflicht von der Zuständigkeit anderer Sozialleistungserbringer. Zugleich musste, um den Rahmen eines Lehrbuchs nicht zu sprengen, teilweise auf eine vertiefte Darstellung verzichtet werden. So werden die Wege der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nur recht oberflächlich beleuchtet. Auch die Darstellung der Zuständigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe für Eingliederungshilfeleistungen wird nur kurz angesprochen, was darin begründet ist, dass das SGB XII insoweit lediglich den Rahmen vorgibt, der durch landesrechtliche Regelungen abbedungen wird. Die Landesgesetzgeber haben in so vielfältiger Weise von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass es im Rahmen dieses Buches bei einer Darstellung der Grundzüge bleiben soll.weiterlesen

Sprache(n): Deutsch

ISBN: 978-3-942731-44-7 / 978-3942731447 / 9783942731447

Verlag: Verlag für Verwaltungswissenschaft

Erscheinungsdatum: 06.02.2017

Seiten: 158

Autor(en): Jens Löcher

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