Betriebsbildung in Konzernen mit Matrixstruktur
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Die Digitalisierung der Arbeitsorganisation schreitet voran. Sie ermöglicht unter anderem die Abkehr von klassischen Unternehmensorganisationen und die Zuwendung hin zu digital unterstützten Konzepten. Die Matrixorganisation ist ein solches Konzept, das hierdurch neue Popularität erlangt. Hierbei werden Betriebsabteilungen neugefasst und einer Mehrzahl von Führungskräften unterstellt, um so die Abläufe effizienter zu gestalten. Diese Neuorganisation wird oft allein unter Effizienzgesichtspunkten durchgeführt. Rechtliche Strukturen in Konzern und Unternehmen spielen dabei oftmals keine Rolle. Dementsprechend findet die Neuorganisation oftmals auch über Standort- und Unternehmensgrenzen hinweg statt. Damit steht eine solche Organisationsform jedoch im Konflikt zu einigen zentralen Prämissen des Betriebsverfassungsrechts.
Die Untersuchung widmet sich der Fragestellung, wie und ob betriebliche Mitbestimmung nach dem BetrVG in diesen Strukturen trotzdem funktionieren und der Schutzzweck des Gesetzes realisiert werden kann. Dabei liegt das Augenmerk auf der Gruppenbildung durch den Betriebsbegriff. Da betriebswirtschaftliche Organisationslehre und betriebsverfassungsrechtliches Organisationsrecht jeweils normative Ordnungssysteme beschreiben, wird hierzu zunächst ein Systemvergleich angestellt. Dieser stellt heraus, inwieweit beide Komplexe kompatibel sind, und zeigt Diskrepanzen auf. Sodann werden Vorschläge erarbeitet, wie die aufgezeigten Widersprüche überwunden werden können.
Der Autor zeigt im Rahmen seiner Analyse, dass die Einführung von konzernweiten Matrixstrukturen zu einer Dopplung der Schutzinteressen der betroffenen Belegschaften führt. Hieraus leitet er eine Regelungsaufgabe für das Betriebsverfassungsrecht ab, die in der Bildung von Betrieben verwirklicht werden muss. Insoweit werden verschiedene Lösungsansätze erörtert. Spannend ist dabei insbesondere, welche Rolle dem Institut des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen zuteilwerden kann, wenn das Verständnis von betriebsbildender, einheitlicher Leitungsmacht erweitert wird.weiterlesen
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