Mit dem neuen Bundes-Umwelthaftungsgesetz (Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, BGBl I 2009/55) wurde das österr Umweltrecht einen Schritt näher an das Verursacherprinzip herangeführt. Dieses Gesetz geht auf die UH-RL der EU zurück und setzt diese im Bereich der Bundeskompetenzen um. Erst zusammen mit den erst teilweise erlassenen Landes-UHG wird die UH-RL vollständig umgesetzt sein. Das B-UHG ist konsequent am Verursacherprinzip orientiert und trägt den Unternehmern verschiedenster umweltbelastender Berufe eine verstärkte Eigenverantwortung für den Umwelt- und Gesundheitsschutz auf. Den Behörden kommen gleichwohl zahlreiche Überwachungs- und Handlungsbefugnisse zu, die durch partizipative Instrumente der Rechtsdurchsetzung ergänzt werden. In Zusammenarbeit von Theorie und Praxis soll in diesem Kommentar versucht werden, auf rechtsdogmatischer Basis für die Praxis handhabbare Lösungen zu entwickeln. Für einzelne Fragen musste dabei aber doch auf die Verantwortung des Gesetzgebers hingewiesen werden. Dr. Karl Weber ist Universitätsprofessor am Institut für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Dr. Johannes Barbist ist Rechtsanwalt und Partner bei Binder Grösswang Wien-Innsbruck, einer der führenden wirtschaftsberatenden Anwaltskanzleien in Österreich.weiterlesen