Checkliste 13 für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 FinVermV
- einschl. Musterbericht, Berichtsbegleitbogen, Berichtskontrollbogen, Arbeitspapier-Index..Stand 1.10.2015 (Bericht über d. Prüfung Finanzanlagenvermittler §34f, Abs.1, Satz 1 GewO nach §24 FinVermV unter Berücksichtigung d.IDW EPS 840),Stand 1.10.2015
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Seit dem 1.1.2013 bedürfen gewerbliche Finanzanlagenvermittler einer Erlaubnis und Registirerung nach § 34f GewO und sind nach § 24 Abs. 1 FinVermV prüfungspflichtig. Danach hat der Gewerbetreibende auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer (z. B. WP, WPG, vBP, BPG, StB, RA) prüfen zu lassen. Für diese Prüfung hat das IDW den IDW PS 840 (Stand 05.03.2015) herausgebracht. Danach trifft der Prüfer keine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften der FinVermV mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit. Der Prüfungsbericht ist der zuständigen Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres zu übermitteln, damit diese die Prüfungsergebnisse entsprechend würdigen kann.
Zur Unterstützung hierfür sind in der vorliegenden Broschüre folgende Hilfsmittel enthalten:
- Musterbericht für die Prüfung nach § 24 FinVermV
- Checkliste für die Anfertigung von Prüfungsberichten nach § 24 FinVermV (Berichtsbegleitbogen)
- Checkliste für die Qualitätskontrolle von Prüfungsberichten nach § 24 FinVermV (Berichtskontrolle)
- Index für die Arbeitspapiere zur Prüfung nach § 24 FinVermV
- Prüfercheckliste zur Durchführung der Prüfung nach § 24 FinVermV
- Vollständigkeitserklärung (Muster IDW Verlag)
- IDW PS 840 zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern (Stand 05.03.2015)
- Literaturverzeichnis
Die ständig aktualisierten FARR®-Prüferchecklisten (Nr. 1 bis 19) sind dafür vorbereitet, bei der Aufstellung oder Prüfung von Jahres-/Konzernabschlüssen bzw. bei anderen Prüfungen (z.B. MaBV) verwendet und als Dokumentationsmittel abgelegt zu werden. Sie dienen damit nicht nur als Hilfsmittel für die interne Qualitätssicherung (VO 1/2006), sondern auch für die externe Qualitätskontrolle (§ 57a WPO). Die Checklisten enthalten z.T. auch Muster für die praktische Arbeit sowie ein aktuelles Literaturverzeichnis zum betreffenden Thema.
Bei den vorliegenden Checklisten handelt es sich um Empfehlungen des Verfassers. Es sind keine Verlautbarungen des IDW im Sinne von IDW PS 201, Tz. 28ff.weiterlesen
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