Checkliste Spaltung einer Körperschaft
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Aufspaltung einer Körperschaft
Abspaltung auf eine Personengesellschaft und auf andere Körperschaften
Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft/Personengesellschaft
Eine Spaltung von Körperschaften ist handelsrechtlich durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung (§ 123 Abs. 1 bis 3 UmwG) möglich. Als übernehmende Gesellschaften kommen andere Körperschaften (GmbH, AG, KGaA, eG, eV, gen. Prüfungsverband oder VVaG) oder Personenhandelsgesellschaften/Partnerschaftsgesellschaften infrage. Die grenzüberschreitende Spaltung ist – anders als bei der Verschmelzung – handelsrechtlich nicht zulässig. Die verschiedenen Formen der Spaltung können miteinander kombiniert werden (z.B. Abspaltung und Ausgliederung); ferner sind die Vorgänge sowohl als Aufnahme als auch zur Neugründung zugelassen (s. § 123 Abs. 4 UmwG; z.B. Abspaltung/Ausgliederung auf eine bestehende Körperschaft/Personengesellschaft und weitere Abspaltung/Ausgliederung zur Neugründung einer Körperschaft). Das im Wege der Spaltung übergehende Vermögen ist frei bestimmbar. Das UmwG lässt bei einer Auf-, Abspaltung oder Ausgliederung auch die Übertragung weniger einzelner oder sogar nur eines einzelnen Wirtschaftsguts zu.
Die Grundmerkmale der Spaltung einer Körperschaft sind die Übertragung von Vermögen der Körperschaft auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger aufgrund eines Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes gegen Anteilsgewährung an die Anteilseigner der Körperschaft (bei der Auf- und Abspaltung) oder an die übertragende Körperschaft (bei der Ausgliederung). Bei der Aufspaltung geht die übertragende Körperschaft unter (Auflösung ohne Abwicklung), wohingegen bei der Abspaltung und Ausgliederung die übertragende Körperschaft weiter besteht.
Ist Gegenstand der handelsrechtlichen Spaltung das Vermögen einer Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil), richten sich die ertragsteuerliche Beurteilung und die steuerlichen Vergünstigungen nach den Regeln des UmwStG. Bei der Übertragung einzelner oder einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern ohne (Teil-)Betriebseigenschaft sind hingegen die Steuervergünstigungen für den Vermögensübergang (d.h. Buchwert- oder Zwischenwertübertragung) ausgenommen (bei der Auf- und Abspaltung) oder es gelten die allgemeinen Bewertungs- und Gewinnrealisierungsvorschriften (bei der Ausgliederung).
Die Checkliste vermittelt einen Überblick über die steuerlichen Rahmenbedingungen der Spaltung von Körperschaften.weiterlesen
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