Das deutsche und das europäische Patentverfahren im Spannungsverhältnis von vollziehender Gewalt und Rechtsprechung
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Vieles gilt im Patentrecht als selbstverständlich, z.B. der Zentralbegriff des Patentamts oder des Patents selbst. Eine Reflektion der Begrifflichkeiten oder deren Einordnung in die allgemeinen Strukturen des Rechts findet sich allenfalls am Rande. Letztendlich geht es um die Frage, ob das Patent ein Verwaltungsakt ist oder nicht, und um die Auswirkungen die daraus folgen. Ungeklärt ist auch die Einordnung des Patentamts in die strukturelle Unterscheidung von Rechtsprechung und Verwaltung. Die Frage, ob das Grundgesetz das Patentverfahren der rechtsprechenden oder der vollziehenden Gewalt zuordnet, hat das Bundesverfassungsgericht bis heute nicht zur Entscheidung angenommen. Die Arbeit untersucht auf der Basis einer exakten Bestandsaufnahme die Voraussetzungen dazu und wagt eine im konstitutionellen Recht angelegte Antwort. Der Autor weist nach, dass eine Zuordnung des Patentverfahrensrechts zur Judikative von Verfassungs wegen nicht anhand einfachgesetzlicher Verfahrens- oder Zuweisungsvorschriften erfolgen kann, sondern sich aus dem im Grundgesetz angelegten Verständnis von Rechtsprechung erschließen muss. Die Einordnung der sachlichen Entscheidungstätigkeit der Patentämter verlangt nach einer Definition von Rechtsprechung in Abgrenzung zum Verwaltungsakt. Besonderes Gewicht nimmt dazu die Feststellung ein, dass die Patentämter ihre Entscheidungen nicht selbstveranlasst aufheben oder abändern können. Sie sind, vergleichbar der Rechtsprechung, auf ein initiales Mitwirken der Betroffenen oder von Dritten angewiesen. Der Verfasser stützt das gewonnene Ergebnis durch die Feststellung, dass die untersuchten Patentämter – anders als die Verwaltungsbehörden – über die gestellten Anträge wie ein Richter allein aufgrund der geltenden Rechtslage unter Ausschluss jeglicher verwaltungsmäßiger Zielsetzung entscheiden. Die Arbeit zeigt auf, dass die qualifizierten Entscheidungsträger des deutschen und europäischen Patentamts mit weitreichenden Befugnissen zur unabhängigen Rechtsfindung ausgestattet sind. Schon heute entscheiden sie frei von sachlicher Einflussnahme. Allerdings geschieht dies auf der Grundlage einer ungeschriebenen Übung. Der Verfasser tritt dafür ein, die fehlende Feststellung, wonach die Patentämter in erster Instanz Recht sprechen und als Richter entscheiden, im Gesetz zu verankern. Die Entscheidungen des Patentamts werden im Anwendungsbereich des deutschen Patentrechts seit der grundlegenden Entscheidung vom 13.6.1959 (BVerwG, Urteil v. 13.6.1959 – I C 66/57) vom Bundespatentgericht überprüft. Im Geltungsbereich des europäischen Patentrechts sind die in der Behörde angesiedelten Beschwerdekammern zur Rechtskontrolle berufen. Der Verfasser beantwortet die Frage, ob die Eingliederung der Beschwerdekammern unter dem Dach des europäischen Patentamts mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Er sieht Probleme aufgrund der äußeren und inneren organisatorischen Verflechtungen von Patentamt und Beschwerdekammer. Besondere Probleme erkennt er beim beruflichen Werdegang der Mitglieder der Kammern, die typischerweise aus dem Stamm der Prüfer des EPA rekrutiert werden. Weitere Probleme sieht der Verfasser in der Struktur der Behördenverwaltung beim EPA, insbesondere was die Rolle des Vizepräsidenten VP3 angeht. Schließlich beleuchtet der Verfasser die typische Entscheidungstätigkeit, insbesondere auf Grund der einschlägigen Besetzungs- und Absetzungsregeln. Seine Kritik mündet in eine Reihe wichtiger Vorschläge zur Reform des europäischen Patentamts. Der Verfasser ist seit 1997 als Rechtsanwalt in Osnabrück im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig und konnte für die vorliegende Arbeit auf seine breiten praktischen Kenntnisse zurückgreifen. Weitere Schlagw.: Rechtssprechung, Verwaltungsakt, Rechtsnatur des Patentverfahrens, Gewaltenteilung, Rechtsstaatspronzip, EPO, Europäische Patentorganisation, EPU, Europäisches Patentübereinkommen, Kernbereichstheorie, Beschwerdekammerweiterlesen
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