Der Art. 1 01 AEUV (ex Art. 81 EG) wird von dem EuGH und der
Kommission weit interpretiert und erfasst eine Fülle von Verträgen
und Absprachen zwischen Unternehmen. Der EuGH hat daher bereits
einige Kriterien aufgestellt, anhand deren beurteilt werden kann,
ob eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise
wettbewerbswidrig ist. Die Auslegung, Anwendung und
Fortentwicklung des Art. 1 01 AEUV bildet deshalb seit jeher den natürlichen
Mittelpunkt der EU-Wettbewerbspolitik gegenüber den Unternehmen,
außerdem ist dieser Artikel aus der Sicht des EU-Rechts
für das System unverfälschten Wettbewerbs und den Binnenmarkt
grundlegend und unerlässlich und daher eine Vorschrift des odre public.weiterlesen