Das Körperschaftsdelikt
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Nach üblicher Lesart tritt die auf § 31 BGB gestützte Deliktshaftung juristischer Personen in zwei Spielarten auf: Begeht der Organwalter das Delikt eigenhändig, haftet die Körperschaft im Wege des Schuldbeitritts. Wird dagegen eine Verkehrspflicht verletzt, setzt die Verantwortlichkeit direkt bei der Rechtsperson an. Dem stellt sich Jan-Erik Schirmer entschieden entgegen. Er weist nach, wie die herrschende Doktrin zwar den Fortschritt predigt, sich dabei aber auf überkommene Autoritäten stützt und noch immer mit einem Bein im 19. Jahrhundert verharrt. Alternativ entwickelt der Autor im Spannungsfeld von Delikts- und Gesellschaftsrecht das Modell eines einheitlichen Körperschaftsdelikts: § 31 BGB konzentriert die Haftung auf die juristische Person, das Organ haftet nur in Sonderfällen. Diese Arbeit wurde mit dem Promotionspreis 2015 des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin ausgezeichnet.weiterlesen
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