Das Kreditgeschäft im Lichte der AGB
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Die Fassung der entsprechenden Nummer 16 AGB(S) lautet wie folgt: "Der Kunde ist verpflichtet, die Sparkasse in jedem Einzelfall und gesondert darauf hin zuweisen, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleitungen bei der Ausführung von Aufträgen oder von Mitteilungen hierüber ein über den Zinsausfall hinausgehender Schaden entste hen kann. Ist ein derartiger Hinweis erfolgt, so haftet die Sparkasse im Rahmen ihres Ver schuldens. Fehlt ein derartiger Hinweis, so haftet die Sparkasse nur für grobes Verschul den und, wenn der Auftrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, beschränkt auf den Zinsausfall. " Erläu terungen 1. Die den Erfordernissen des Massenverkehrs Rechnung tragende Bestimmung der Nummer 7 AGB bezweckt den Ausschluß der Haftung für einen Verzugsschaden, der über den Betrag der einzuziehenden Forderungen und den durch Verzögerungen oder Fehlleitungen von Aufträgen entstandenen Zinsausfall hinausgeht. Ohne die hierdurch herbeigeführte Haftungsbeschränkung würde die Bank bei schuldhafter Verzögerung oder Fehlleitung eines Auftrags auch für weitergehende Schäden - beispielsweise also für einen dem Auftraggeber entgangenen Gewinn - haften. Nummer 7 enthält nach der höchst richterlichen Rechtsprechung indessen keine Freizeichnung von der Haftung für den Ver lust (oder die wesentliche Beeinträchtigung) einer einzuziehenden Forderung, der darauf beruht, daß der Auftrag infolge der Fehlleitung eines Schecks unausführbar geworden war. 2.weiterlesen
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