Das neue "Qualified Intermediary Agreement"
Die Regeln zu Harmonisierung von FATCA und QI
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Aus dem Vorwort:
Am 27. Juni 20141 hat die US-Steuerbehörde, der Internal Revenue Service
(IRS), die Revenue Procedure 2014-39 verkündet. Kernstück der Revenue
Procedure 2014-39 ist das lang erwartete Final Qualified Intermediary
Agreement (im Folgenden „QI-Vertrag“ genannt). Damit wurde das seit
2001 mit Modifikationen bestehende QI-Recht auf den Rechtsstand zur Einführung
des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) gebracht. Seit
dem 1. Juli 2014 müssen erste Teilbereiche der FATCA-Legislation nach
den Final Regulations bzw. den einzelnen FATCA-Regierungsabkommen
(sog. Intergovernmental Agreements, IGAs) umgesetzt sein; hierzu zählt
insbesondere der neue und modifizierte Steuereinbehalt auf Zahlungen aus
US-Quellen. Die Verkündung des überarbeiteten QI-Vertrags kam also formal
gerade noch rechtzeitig, ließ den Qualified Intermediaries (QIs) aber letztlich
kaum hinreichend Überlegungs- und Umsetzungszeit. Im Wesentlichen werden
hierdurch die Steuereinbehaltungspflichten und daraus resultierende Berichtspflichten
unter FATCA und QI sowie etwaige Konkurrenzklauseln einheitlich
geregelt.
Im Vergleich zur vorherigen Fassung bleiben aber viele Dinge vertraut: die
Unterscheidung zwischen reportable payments und reportable amounts, die
Fragen zur Bestimmung, ob eine Zahlung aus den USA stammt (sourcing)
sowie die Unterscheidung zwischen documentation und documentary
evidence, die nach den anerkannten KYC-Regeln für die QI-Zahlungsabwicklung
erheblichen Erleichterungen unterliegen.2 Auch nach den FATCARegierungsabkommen
ergeben sich durch den Verweis auf die sogenannten
„Country Attachments“ jedenfalls für natürliche Personen ohne US-Indizien
erhebliche Erleichterungen (sog. documentary evidence), die alternativ zu den
W-Formularen in Anspruch genommen werden können. Es bleibt weiter bei
den Reporting-Formularen 945, 1042, 1042-S sowie 1099. Das neue FATCAFormular
8966 wird in IGA-1-Lokationen durch die Meldung an die „lokalen“
Steuerbehörden, in Deutschland also das Bundeszentralamt für Steuern,
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