Das Patientenrechtegesetz
Zwischen Vertrags-, Delikts- und Sozialrecht: Eine Bestandsaufnahme zur Kodifizierung der geltenden Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht durch die §§ 630 a bis 630 h im Bürgerlichen Gesetzbuch und ihren Auswirkungen
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Das Arzt-Patienten-Verhältnis befindet sich in seit jeher in besonderem Maße „im Fluss“. Die rasanten medizinischen und technischen Entwicklungen sorgen folglich auch im Medizinrecht für stetige und mitunter beschleunigte Veränderung. Mit dem Patientenrechtegesetz reagiert der Gesetzgeber hierauf und unterwirft die vielschichtige Rechtsbeziehung zwischen Patient und Behandelndem einem einheitlichen vertraglichen Pflichten- und Haftungsregime. Mit Tendenz zur Verrechtlichung der Materie „from delict to contract“ gibt der Gesetzgeber dabei das ambitionierte Ziel aus, die Lage aller Beteiligten am Gesundheitswesen - Patienten, Ärzte und Krankenversicherungen - zu verbessern. Die Reformbemühungen sollen zur Schaffung von Transparenz und Rechtssicherheit beitragen und derart Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, die wichtigsten eigenen Rechte und Pflichten in einem übersichtlichen, verständlichen Gesetz nachlesen zu können. Durch Implementierung der typenvertraglichen Neuregelungen der §§ 630 a bis 630 h im Bürgerlichen Gesetzbuch zeichnet der Gesetzgeber hierfür im Wesentlichen die im Kontext des deutschen Deliktsrechts entwickelten Leitgedanken der Arzthaftung nach. Von den vertraglichen Haftungsgrundlagen für einfache und grobe Behandlungsfehler, über die verschiedenen Aufklärungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, bis hin zur Verpflichtung zur Einholung wirksamer Einwilligungen enthält das Gesetz dabei viele „alte Bekannte“ des Arztrechts. Gleiches gilt für die nunmehr enumerativ kodifizierten Fälle besonderer Beweislastverteilungen nach § 630 h BGB. Gleichwohl liegt der Teufel der normierten Regelungen jedoch - wie so häufig im Rechtsleben - im Detail, wenn der Gesetzgeber es sich zur komplizierten Aufgabe macht, richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitute in Gesetzesformen zu gießen. Die einzelnen Regelungen werden deshalb im Gang der Untersuchung einer kritischen Analyse und Kommentierung des Verfassers unterworfen. Insbesondere stellt sich die übergeordnete Frage, ob der Gesetzgeber die von ihm ausgewiesenen Ziele mit den aufgewendeten Mitteln überhaupt erreichen kann. Neben der Kodifizierung eines neuen Vertragstyps - des Behandlungsvertrags, gem. § 630 a BGB - enthalten die zivilvertraglichen Regelungen mit der Pflicht des Behandelnden zur Offenbarung eigener und fremder Behandlungsfehler nach § 630 c BGB dazu weitere vielschichtige Neuerungen. Von übergeordneter Bedeutung für die künftige Rechtsanwendung und -auslegung ist zudem die Frage, wie sich fortan das Verhältnis von vertraglicher zu deliktischer Behandlungsfehlerhaftung ausgestaltet. Galt bis vor der Kodifizierung der §§ 630 a - 630 h BGB ein „Gleichlauf der Haftung“ zwischen Vertrag und Delikt, so muss heute darüber nachgedacht werden, ob der gesetzgeberische Anwendungsbefehl nicht den Weg dahingehend ebnet, über die Generalklauseln des Deliktsrechts künftige Rechtsentwicklungen jenseits des nunmehr „festgeschriebenen“ Vertragsrechts zu moderieren. Zudem ist für das Rechtsfortbildungsermessen der Gerichte bedeutsam, ob dies durch die kodifizierten vertragsgesetzlichen Normen nunmehr verkürzt ist. Mit Einführung von § 66 SGB V verpflichtet der Gesetzgeber die gesetzlichen Krankenkassen erstmals zur Unterstützung seiner Mitglieder im Verdachtsfall eines Behandlungsfehlers. Die Norm wird im Rahmen der Untersuchung in kritischem Zusammenhang mit den Funktionen des Haftungsrechts gesetzt, zu deren Stärkung sie einen Beitrag zu leisten vermag.weiterlesen
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