Der Begriff der Bande und ihre Funktion im Rahmen der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 15 Punkte, Humboldt-Universität zu Berlin, Veranstaltung: Seminar im Strafrecht, 42 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Obwohl der Rechtsbegriff der „Bande“ erst 1969 durch die Neufassung des § 244 I Nr.3 StGB in das Strafgesetzbuch eingeführt wurde, haben sich Rechtsprechung und Literatur schon seit Reichsgerichtstagen mit der bandenmäßigen Tatbegehung befasst.
Viele Fragen sind seit jeher umstritten. Da im Laufe der letzten Jahre die „bandenmäßige Begehung“ als Qualifikationstatbestand und Regelbeispiel vermehrt Einzug in zahlreiche Tatbestände sowohl des StGB als auch der strafrechtlichen Nebengesetze gefunden hat, erhielten diese Streitstände plötzlich neue Aktualität.
Eine Ursache der vielen Diskussionen ist, dass der Gesetzgeber bislang darauf verzichtet hat, eine Legaldefinition des rechtstechnischen Begriffs „Bande“ einzuführen. Somit bleibt es der Rechtsprechung und auch der Literatur überlassen, diesen Begriff auszufüllen und zu konkretisieren.
Zwar ist man sich über eine Grunddefinition zur Bande einig: Nach allgemeiner Auffassung versteht man unter einer Bande den Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
Doch jenseits dieser Grunddefinition endet bereits die Einigkeit darüber, welche Anforderungen an den Bandenbegriff zu stellen sind.
Von grundsätzlicher Bedeutung für alle Bandendelikte ist erstens die Frage, wie viele Personen nötig sind, um eine Bande zu bilden. Lange Zeit verlangte die Rechtsprechung lediglich zwei Personen, um die Existenz einer Bande zu bejahen, wohingegen heute ein Dreipersonenverhältnis gefordert wird.
Zweitens ist bei den Bandendelikten, welche die direkte „Mitwirkung“ eines zweiten Bandenmitglieds bei der Tatbestandsausführung verlangen, strittig, ob örtliche und zeitliche Zusammenarbeit am Tatort erforderlich ist, oder ob sonstiges Zusammenwirken ausreicht, um die (Banden-)Täterschaft eines anderen Bandenmitglieds zu bejahen. Diese Frage ist vor allem im Hinblick auf den Bandenchef, der oft im Hintergrund agiert, von großer Bedeutung.
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