Der Einstiegsarrest - eine zeitgemäße Sanktion?
Neue Sanktionsformen im deutschen Jugendstrafrecht
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Die Dissertation setzt sich zuerst mit der Frage auseinander, ob der "Einstiegsarrest" als atypische Form des Jugendarrests de lege lata zulässig ist. Anschließend wird erörtert, ob die gesetzliche Verankerung dieser Sanktionsform rechtmäßig und zweckmäßig ist.
Nach der Einleitung (S. 11 - 14) wird in Teil 1 (S. 15 - 54) die Bedeutung des Begriffs "Einstiegsarrest" geklärt. Dabei werden die Begriffe "Einstiegsarrest im engeren Sinne", der ausschließlich die Kombination von Jugendarrest mit der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG erfasst, und "Einstiegsarrest im weiteren Sinne", der zusätzlich die Verbindung des Arrests mit der Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe nach § 21 JGG oder mit der "Vorbewährung" (§ 57 I 1 Var. 2 JGG) umfasst, eingeführt (S. 15 - 17).
Anschließend befasst sich die Dissertation mit der Geschichte und den Grundlagen des Jugendarrests (S. 17 - 22), bevor die verschiedenen Formen des Jugendarrests dargestellt werden (S. 23 - 32). Als Bestandteil des Einstiegsarrests im engeren Sinne wird dann der Schuldspruch nach § 27 JGG angesprochen (S. 32 - 41). Im Anschluss daran werden § 21 JGG (S. 42 - 48) und das Institut der "Vorbewährung" (S. 49 - 51) behandelt, da sie Bestandteile eines Einstiegsarrests im weiteren Sinne sein können. Zur Abrundung von Teil 1 und zur Veranschaulichung des Verhältnisses, in dem die einzelnen Komponenten, aus denen sich der Einstiegsarrest zusammensetzt, zueinander stehen, wurde ein Stufenmodell der Sanktionen im Jugendstrafrecht entwickelt (S. 52 - 54).
In Teil 2 (S. 55 - 84) wird geklärt, ob die Verhängung eines Einstiegsarrests de lege lata zulässig ist. Das geltende Recht lässt eine Koppelung des Jugendarrests mit § 21 JGG ebenso wenig zu wie eine Verbindung mit der "Vorbewährung", da beide Kombinationsformen gegen § 8 II 1 JGG und gegen § 13 I JGG verstoßen (S. 55 - 57).
Der Schwerpunkt der Ausführungen in Teil 2 liegt auf der umstrittenen Frage, ob de lege lata Arrest mit dem Schuldspruch nach § 27 JGG kombiniert werden darf. Zunächst wird herausgearbeitet, dass die Anordnung eines solchen Einstiegsarrests im engeren Sinne nicht gegen den Wortlaut des § 8 II 1 JGG verstößt (S. 58 - 61). Auch ein Verstoß gegen § 13 I JGG wird nicht festgestellt (S. 62 - 69). Anschließend wird gezeigt, dass der Grundsatz der Einspurigkeit freiheitsentziehender Sanktionen, der möglicherweise aus § 8 II 1 JGG oder § 13 I JGG abgeleitet werden kann, nicht verletzt wird (S. 70 - 71). Allerdings verletzt die Verhängung eines Einstiegsarrests im engeren Sinne den Täter in seinen Justizgrundrechten aus Art. 103 II, III GG (S. 72 - 76). Außerdem wird ein Verstoß gegen die Ausgestaltung des § 27 JGG als "ambulantes Reaktionsprogramm" festgestellt (S. 77 - 78). Ferner wird gezeigt, dass die §§ 27 - 30 JGG eine abschließende Sonderregelung enthalten, in der ein Einstiegsarrest nicht vorgesehen ist (S. 79). Darüber hinaus steht der Wille des Gesetzgebers, der sich ausdrücklich gegen die Normierung des Einstiegsarrests ausgesprochen hat, der Anordnung dieser Arrestform entgegen, weil die Judikative an diesen Willen gemäß Art. 20 III GG gebunden ist (S. 80 - 82).
Nachdem in Teil 2 geklärt wurde, dass jegliche Form des Einstiegsarrests de lege lata unzulässig ist, wird in Teil 3 (S. 85 - 193) erörtert, ob dessen gesetzliche Verankerung möglich und sinnvoll ist. Zuerst wird die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Gesetzesänderung untersucht (S. 85 - 98). Dabei wird der Gesetzesentwurf des Bundesrats vom 20.06.2003, mit dem unter anderem die Verhängung eines Einstiegsarrests im weiteren Sinne ermöglicht werden soll, vorgestellt (S. 85 - 88) und herausgearbeitet, dass die geplanten Änderungen rechtmäßig sind (S. 89 - 98). Da die Thematik Einstiegsarrest derzeit stark in der öffentlichen Diskussion steht, beginnen die Ausführungen über die Zweckmäßigkeit einer gesetzlichen Verankerung dieser Sanktionsform mit einem Überblick über den aktuellen Meinungsstand (S. 99 - 106).
Anschließend werden Notwendigkeit und Sinn einer Gesetzesänderung erörtert. Zunächst wird vor allem anhand von Diagrammen zur Polizeilichen Kriminalstatistik aufgezeigt, dass im Zeitraum von 1993 bis 2002 die Gesamtkriminalität junger Menschen im Alter von unter 21 Jahren deutlich und die Gewaltkriminalität in dieser Altersgruppe überproportional zugenommen haben und deshalb unter Umständen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber besteht (S. 107 - 124).
Dann wird herausgearbeitet, dass die Ergebnisse der Sanktionsforschung nicht geeignet sind, um die fehlende Effizienz des Jugendarrests im Allgemeinen und des Einstiegsarrests im Besonderen zu belegen (S. 125 - 134).
Die Befassung mit möglichen negativen Auswirkungen des Arrestvollzugs ergibt, dass eine Stigmatisierungswirkung im sozialen Umfeld allenfalls in beschränktem Umfang eintritt (S. 135 - 140) und dass sich die Gefahr einer kriminellen Infektion durch die Schaffung gesonderter Vollzugseinrichtungen, in denen ausschließlich Einstiegsarrestanten untergebracht werden, minimieren lässt (S. 138 - 140).
Ferner wird der Einwand entkräftet, es gebe einen unlösbaren Widerspruch zwischen "Bewährung" auf der einen und "Freiheitsentzug" auf der anderen Seite (S. 141 - 144).
Im Anschluss hieran wird gezeigt, dass bei Einführung des Einstiegsarrests ein Anstieg der Fälle, in denen Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, zu erwarten ist, während eine "Inflation" der verhängten Jugendarreste kaum zu befürchten steht (S. 145 - 147).
Darüber hinaus wird deutlich gemacht, dass die Normierung des Einstiegsarrests das rechtswidrige Vorschalten von Untersuchungshaft aus erzieherischen Gründen nur zurückdrängen kann, wenn die zeitnahe Vollstreckung des Arrests zu Beginn der Bewährungszeit sichergestellt wird. Zu diesem Zweck wird der Vorschlag gemacht, § 87 IV JGG um einen neuen Satz 3 zu ergänzen (S. 148 - 152).
Anschließend wird diskutiert, ob der Einstiegsarrest deshalb eingeführt werden sollte, weil sich der jugendliche Täter, dessen Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ansonsten de facto "freigesprochen" fühlt (S. 153 - 155).
Außerdem wird herausgearbeitet, dass sich durch die Normierung eines erzieherisch ausgestalteten Einstiegsarrests eine de lege lata bestehende Gerechtigkeitslücke bei der Ahndung von Gemeinschaftstaten Jugendlicher schließen lässt (S. 156 - 158).
Nun wird gezeigt, dass ein zeitnah vollstreckter und pädagogisch gestalteter Einstiegsarrest dabei helfen kann, den Einstieg in die Bewährungszeit zu erleichtern, da dessen Vollstreckung den Jugendlichen schnell von unguter Umgebung trennt, ihm Zeit zum Nachdenken gibt und einen ersten intensiven Kontakt zwischen dem Probanden und seinem Bewährungshelfer ermöglicht (S. 159 - 166).
Zur Abrundung von Teil 3 werden im Rahmen eines internationalen Vergleichs ähnliche Sanktionen in Schweden ("probation with institutionalization"), in Österreich (teilbedingte Strafnachsicht), in der Schweiz (Kombination von Unterbringung und Freiheitsentzug), in den Niederlanden (Erziehungslager) und in den USA ("boot camps") untersucht (S. 167 - 187). Dabei wird deutlich, dass sich mit kurzfristigem Freiheitsentzug erzieherische Erfolge erzielen lassen, wenn von Anfang an eine intensive Betreuung des Jugendlichen durch qualifizierte Fachkräfte gewährleistet wird.
Die Dissertation kommt zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Verankerung eines Einstiegsarrests im weiteren Sinne zu unterstützen ist, wenn dessen erzieherische Ausgestaltung und dessen zeitnahe Vollstreckung in gesonderten Vollzugseinrichtungen sichergestellt werden. Nur dann ist der Einstiegsarrest eine zeitgemäße Sanktion. Der aktuelle Gesetzesentwurf des Bundesrats vom 20.06.2003 bedarf hierzu wichtiger Ergänzungen und Änderungen (S. 188 - 194).
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