Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Recht der Kapitalgesellschaften
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Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass jedes Mitglied einer Gesellschaft unter gleichen Voraussetzungen ebenso zu behandeln ist wie die übrigen Mitglieder, sei es bei der Gewinnausschüttung, beim Bezug neuer Anteile, bei der Wahrnehmung von Informationsrechten oder der Ausübung sonstiger Mitgliedschaftsrechte. Der Grundsatz schützt auf diese Weise insbesondere die Minderheitsgesellschafter vor willkürlichen Übervorteilungen durch die Gesellschaft und ihre Organe. Seit langem zählt er zu den grundlegenden Prinzipien des deutschen Gesellschaftsrechts. Seit seiner Kodifizierung in Art. 42 der Kapitalrichtlinie im Jahr 1976 und zuletzt in Art. 17 der Transparenzrichtlinie ist der Gleichbehandlungsgrundsatz überdies auch im europäischen Kapitalgesellschaftsrecht fest verankert. Gleichwohl ist er in den letzten Jahrzehnten hierzulande nur selten näher untersucht worden. Dirk A. Verse gelangt zu einer Konkretisierung von Normzweck, Inhalt und Rechtsfolgen des Gleichbehandlungsgebots. Dabei greift er auch auf die Erfahrungen anderer europäischer Rechtsordnungen zurück. Er berührt zahlreiche Grundfragen des Minderheitenschutzes sowohl im Aktien- als auch im GmbH-Recht.weiterlesen
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