Der Kondiktionsausschluss bei beiderseitig verwerflichem Handeln
Produktform: Buch
Die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB wird von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht nur auf die Kondiktion wegen verwerflichen Leistungsempfangs angewandt. Der Kondiktionsausschluss wegen beiderseitig verwerflichem Handeln liefe nämlich andernfalls leer, weil neben § 817 S. 1 BGB fast immer zugleich § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB einschlägig sei. Folge dieser Ausdehnung ist jedoch ein zu weiter Anwendungsbereich des § 817 S. 2 BGB. Diesem Problem versucht man mit Hilfe unterschiedlicher Einschränkungstheorien Herr zu werden.
Die Verfasserin widmet sich in ihrer Arbeit der Frage, ob die Vertreter der herrschenden Meinung bei der Anwendung des § 817 S. 2 BGB noch auf den Pfaden der juristischen Methodik wandeln. Das ist ihrer Ansicht nach nicht der Fall.
Die Verfasserin erteilt bereits der analogen Anwendung des § 817 S. 2 BGB auf die Leistungskondiktionen aus § 812 BGB eine Absage. Denn die Norm beruhe auf einer Gleichgewichtsidee, welche eine Ausdehnung auf andere Fälle als die des § 817 S. 1 BGB nicht zulasse. Die von der herrschenden Meinung vertretene Ausdehnung des Anwendungsbereichs sei auch nicht gewohnheitsrechtlich anerkannt, weshalb sie im Ergebnis contra legem erfolge.
Um diejenigen Fallgestaltungen angemessen lösen zu können, in denen bisher eine analoge Anwendung des § 817 S. 2 BGB geboten schien, schlägt die Verfasserin eine am Normzweck der verletzten Verbots- oder Sittennorm orientierte teleologische Reduktion der condictio indebiti, der condictio ob rem und der condictio ob causam finitam vor.weiterlesen