Der neue Informationsbestand des BKA
Veränderungen durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Mit dem Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes hat der Gesetzgeber den Dateienbestand des BKA umfassend reformiert. Das Gesetz ist Grundlage dafür, die zahlreichen vertikal voneinander abgegrenzten Dateien des BKA zu einem einheitlichen Informationsverbund umzustellen. Die Überarbeitung des Bundeskriminalamtgesetzes war notwendig geworden durch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zum Bundeskriminalamtgesetz vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016. Der Gesetzgeber geht mit der Neugliederung des Informationsbestands jedoch über die unmittelbare Anpassungsnotwendigkeit hinaus. Die vorliegende Dissertation untersucht verfassungs- und europarechtliche Schwierigkeiten dieser Umstellung, insbesondere die weitreichenden Abgleichs- und Verknüpfungsvorgänge, die gesetzlich nicht geregelt sind. Der Autor betrachtet darüber hinaus die weitreichenden Folgen für den polizeilichen Informationsverbund. Das BKA wird als Datenhaus der deutschen Polizeien gestärkt und soll zukünftig auch für die Polizeibehörden der Länder ein mandantenfähiges Informationssystem zur Verfügung stellen. Das Gesetz generiert aber auch neue Pflichten für die Länder, um die Voraussetzungen der Teilnahme an der Verbunddatei des BKA zu erfüllen. Die Studie befasst sich darüber hinaus mit der Umsetzung des Grundsatzes der hypothetischen Datenneuerhebung. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil von 2016 diesen Grundsatz geschaffen, an dem die zweckändernde Weiterverarbeitung personenbezogener Daten fortan zu messen ist. Der Gesetzgeber etabliert diesen Grundsatz als zentralen Maßstab der Datenweiterverarbeitung des neuen Bundeskriminalamtgesetzes. Er geht dabei über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinaus, indem er Daten aus sämtlichen Erhebungsmaßnahmen in den Anwendungsbereich einbezieht. Dadurch wird ein umfassender – und in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar geforderter – Kennzeichnungsaufwand für das BKA generiert.weiterlesen
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