Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Eine Einordnung der Rundfunkabgabe in die Gesamtheit der öffentlichen Abgaben der Finanzverfassung im Zusammenhang mit einer kritischen Würdigung des Rundfunkbeitragsurteils des Bundesverfassungsgerichts v. 18. Juli 2018
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Die vorliegende Dissertation widmet sich der Frage, ob der Rundfunkbeitrag gem. § 1 RBStV i. V. m. § 35 MStV finanzverfassungsrechtlich als eine Steuer einzuordnen und somit aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder verfassungswidrig ist.
Entscheidend für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist die Abgrenzung der Steuern von den nichtsteuerlichen Abgaben, denn nach Art. 105 GG und Art. 70 ff. GG hängt die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Länder von der Einordnung der jeweiligen Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ab. Im Ergebnis ist die Erhebung von Steuern auf die in Art. 106 GG genannten Steuertypen beschränkt. Daneben stehen den Gesetzgebern im Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben lediglich die Abgabetypen Vorzugslasten sowie Sonderabgaben zur Verfügung. Zur Finanzierung eines unbeeinflussten meinungsvielfaltssichernden Rundfunks i. S. d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erheben die Länder auf Grundlage ihrer Sachgesetzgebungskompetenz im
Rundfunkwesen seit dem Jahr 2013 den Rundfunkbeitrag. Das BVerfG hat sich im Urteil vom 18. Juli 2018 mit der Frage der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung dieses Rundfunkbeitrags beschäftigt. Die Entscheidung des BVerfG hat den politischen Streit um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beruhigen können; sie ist aber für die Steuerrechtswissenschaft kaum akzeptabel, da sie sich nicht in die vom BVerfG selbst entwickelte Systematik des Abgabenrechts einfügt. Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass der Rundfunkbeitrag ein verfassungsgemäßer Beitrag im Gesetzgebungskompetenzbereich der Länder sei. Für eine solche Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag fehlt es allerdings an der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Gegenleistung im abgabenrechtlichen Sinne durch die Beitragspflichtigen i. S. d. § 2 und § 5 RBStV und damit an der Unterscheidbarkeit vom Allgemeinnutzen, welche den Vorzugslasten in Abgrenzung von den Steuern wesensimmanent ist; insofern ist auch eine Subsumtion unter dem verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff ausgeschlossen. Eine Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer ist aufgrund des fehlenden Zuflusses des Abgabenaufkommens zu einer Gebietskörperschaft i. S. d. Art. 106 GG in Form einer Einflussnahme auf die Abgabenverwendung insgesamt auszuschließen. Es verbleibt lediglich der Auffangtatbestand der Sonderabgabe im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Allerdings wird der Rundfunkbeitrag nicht von einer homogenen Gruppe erhoben, weshalb dieser den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Sonderabgabe nicht gerecht wird. Der Rundfunkbeitrag ist eine verfassungswidrige Sonderabgabe.
Letztendlich ist die Sicherung der freien Meinungsbildung und -äußerung über das Medium Rundfunk in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein essentielles, im Interesse der Allgemeinheit liegendes Gut und keine Sonderlast. Daher ist ausschließlich die Steuer das verfassungsrechtlich zulässige Finanzierungsinstrument. Unter Berücksichtigung des Verfassungsgebots der Staatsferne im Rundfunk, wird die Finanzierung über allgemeine Haushaltsmitteln der Länder den Ansprüchen an einen meinungsvielfaltssichernden Rundfunk gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG gerecht.weiterlesen
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