Der Schutz Dritter vor den Außenwirkungen ausländischer Güterstände
Eine Untersuchung zu den Europäischen Güterrechtsverordnungen
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
In den letzten Jahren haben sich durchschnittlich 400.000 Paare in Deutschland das „Ja-Wort“ gegeben. Demgegenüber sank die Zahl der Ehescheidungen zwischen 2003 und 2015 auf etwas über 153.000. Mit der Öffnung der Grenzen innerhalb der Europäischen Union nahm sowohl die Mobilität der Paare als auch die Anzahl der gemischtnationalen Paare zu. Dies führt dazu, dass Paare oftmals nicht mehr dort leben, wo sie ursprünglich den Bund der Ehe geschlossen haben und als weitere Folge, dass das auf ihre Ehe bzw. Partnerschaft anwendbare Güterrecht nicht das ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ist. Es kommt somit zu einer Überlagerung verschiedener Rechtssysteme. Dies stellt nicht nur das Paar selbst vor Herausforderungen, sondern wirkt sich auch unmittelbar auf Dritte aus. Jedes Güterrecht hat Besonderheiten bei der Verwaltung des Ehegattenvermögens und auch die Haftung der Ehegatten gegenüber Dritten betreffend. Daneben finden sich in vielen Güterrechtssystemen auch güterstandsunabhängige Verfügungs- und Verpflichtungsbeschränkungen wieder. Alle diese Normen wirken sich auf Geschäfte mit Dritten aus und können dazu führen, dass die Erwartungen Dritter enttäuscht werden. Um die Interessen Dritter in solchen Situationen zu wahren, gibt es in vielen Rechtsordnungen Drittschutzvorschriften. Auch die Europäischen Güterrechtsverordnungen, die für Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften ab dem 29.01.2019 gelten, sehen insgesamt drei unterschiedliche Drittschutzvorschriften vor: Art. 22 Abs. 3 EuGüVO/EuPartVO, Art. 26 Abs. 3 UAbs. 3 EuGüVO/Art. 26 Abs. 2 UAbs. 3 EuPArtVO und Art. 28 EuGüVO/EuPartVO. Die Autorin widmet sich im ersten Teil der Untersuchung der Drittschutzvorschriften in den Güterrechtsverordnungen. Eingegangen wird dabei auf Aufbau, Entwicklung und Anwendungsbereich. Der zweite Teil geht einen Schritt zurück und beschäftigt sich mit der Frage der Notwendigkeit von Drittschutzvorschriften. Diese Fragstellung drängt sich deshalb auf, weil dem Drittschutz einerseits in den Güterrechtsverordnungen ein erheblicher Raum eingeräumt wurde, andererseits ein rechtsvergleichender Blick teils erhebliche Annäherungen zwischen den unterschiedlichen Güterrechtssystemen offenbart.weiterlesen
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