Der Widerruf der Anwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO – Eine Neubewertung durch das ESUG!?
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Bei etwa 165.854 zugelassenen Rechtsanwälten bundesweit ist es nicht verwunderlich, dass Honorar- und Mandatsdruck steigen. Nicht selten geraten Rechtsanwälte in die Insolvenz. Der Rechtsanwalt, der in Vermögensverfall gerät, läuft Gefahr, dass ihm nach der Bundesrechtsanwaltsordnung die Zulassung wegen Vermögensverfall entzogen wird. Dies gilt nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in den Fällen der Eigenverwaltung. Diese Umstände führen dazu, dass der betroffene Rechtsanwalt seinen eigentlichen Beruf nicht weiter nachgehen kann, mit der Folge, dass er auch keine pfändbaren Einkünfte (mehr) zugunsten der Masse generieren kann. Eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung ist unter Umständen nicht mehr gewährleistet. Seit Einführung des ESUG (dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) im Jahre 2012 ist der Begriff der Eigenverwaltung und Schutzschirm in aller Munde. Das Gesetz hat in den letzten Jahren erhebliche Erleichterungen für die Durchführung von Insolvenzverfahren gebracht. Neuerungen sind die Erleichterung für die Durchführung von Insolvenzplanverfahren und die Modifizierung der Eigenverwaltung. Insbesondere ist eine Eigenverwaltung – statt wie bisher erst ab Verfahrenseröffnung – unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab Insolvenzantragstellung möglich. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren eine vorläufige Eigenverwaltung (§ 270a InsO) zu ermöglichen. Demgegenüber steht das Berufsrecht der Rechtsanwälte, das bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sofort die Vermutung des Vermögensverfalls beim Rechtsanwalt vorsieht. Ein zügiger Widerruf der Anwaltszulassung ist danach zunächst gerechtfertigt. Diese Untersuchung geht der Frage nach, wie die Intentionen des Gesetzgebers, die frühzeitige Insolvenzantragstellung und Leistung wesentlicher Tilgungsbeiträge an Gläubiger zu belohnen auf der einen und die Sanktionen des Berufsrechts durch den Zulassungswiderruf bei Vermögensverfall auf der anderen Seite, heute noch zu vereinbaren sind. Insbesondere wird erörtert, ob und inwieweit die Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO noch zeitgemäß ist bzw. dergestalt modifiziert werden muss, dass in den Fällen eines Schutzschirmverfahrens und der Eigenverwaltung die Vermutungsregelung suspendiert wird.weiterlesen
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