Die alte Eidgenossenschaft und das Heilige Römische Reich (1350–1798)
Staatsbildung, Souveränität und Sonderstatus am alteuropäischen Alpenrand
Produktform: Buch
Wann und wie wurde die Schweiz zu einem souveränen, gleichberechtigten Mitglied der europäischen Staatengemeinschaft? Die Antwort hat weniger mit dem gerne genannten Schwabenkrieg von 1499 und dem Westfälischen Frieden von 1648 zu tun, als mit langfristigen Staatsbildungsprozessen im europäischen Raum sowie mit Umformierungstendenzen der europäischen Völkerrechtsgemeinschaft. Die Verdichtung des Heiligen Römischen Reiches zum Friedens- und Justizstaat zwischen 1495 und 1648 gab den Rahmen ab, der eine bis anhin nicht sonderlich auffällige Reichsregion unter den übrigen, die an der lockeren privilegienbasierten Delegationsstaatlichkeit des Mittelalters festzuhalten gewillt war, zu einer Zone augenfällig gesteigerter Autonomierechte werden liess. Das lange Zeit gültige Autonomiemodell wollte allerdings weder den Verbleib im Reichsverband in Frage stellen, noch konnte es das in einem usurpationsfeindlichen, reproduktionsbedachten Jus Publicum Europaeum. Seit dem mittleren Drittel des 17. Jahrhunderts wurde der gewachsene Sonderstatus stärker betont, doch vermochte erst der scharfe Systembruch von 1798 die 500-jährige Rechtsevolution revolutionär zu durchstossen und eine wirklich unumstrittene völkerrechtsunmittelbare Stellung im Rahmen aufgeklärter Staatengleichheit zu etablieren. Diese Publikation untersucht die Reichsbeziehungen der Eidgenossenschaft von der engeren Zürcher und Berner Bundesgründung um 1351/ 53 bis zum Untergang der alteuropäischen Ordnung um 1800. Dabei wird kein lineares und finales Bild in Richtung einer seit jeher vorherbestimmten Unabhängigkeit gezeichnet, sondern eine facettenreiche Vielfalt autonomieerzeugender und reichsintegrativer Strömungen in ihren Gleich- und Gegentakten dargelegt. In elf Detailstudien werden die Rechtsstellungen und Politiken unterschiedlicher Herrschaftsträger von der Fürstabtei St. Gallen über die Thurgauer Gerichtsherrschaften bis zum Stadtstaat Zürich nachgezeichnet.weiterlesen