Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung prägt die strafjustizielle Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten. 10 Rechtsakte wurden dazu bisher auf Unionsebene erlassen. Doch ob Europäischer Haftbefehl, Geld- oder Freiheitsstrafen: Die wechselseitige Anerkennungspflicht wird durch zahlreiche Ablehnungsgründe begrenzt.
In Österreich werden die Anerkennungsinstrumente im EU-JZG umgesetzt. Der Gesetzgeber übernimmt die Ablehnungsgründe in der Regel extensiv und gestaltet sie durchwegs zwingend aus. Außerdem räumt er dem Betroffenen ein individuelles Beschwerderecht ein.
Neue Studie mit
- Analyse der zahlreichen Auslegungsfragen iZm den einzelnen Anerkennungshindernissen (hinsichtlich Wortlaut, systematischer Einordnung, Regelungszweck)
- Lösungsansätzen der Autorin zu ungeklärten Rechtsfragen.weiterlesen