Die anwaltliche Wahrheitspflicht im Zivilprozess
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen im Zivilprozess nicht lügen. Wenn man, sich fragt, woraus dies eigentlich folgt, stößt man zunächst auf § 138 Abs. 1 ZPO. Dieser verpflichtet seinem Wortlaut nach jedoch nur die Partei. Im Berufsrecht findet man § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO. Diese Norm wiederum untersagt nicht einfach die Verbreitung von Unwahrheiten, sondern nimmt den merkwürdigen Umweg, diese als unsachlich einzuordnen und daher zu untersagen. Dabei werden die meisten Lügen sachlich vorgetragen. Die Kommentare gehen von einer gesetzgeberischen Fehlleistung aus: Das Gesetz ordne die Wahrheitspflicht irrtümlich dem Sachlichkeitsgebot zu. Liegt der Gesetzgeber wirklich so falsch? In seiner Dissertation prüft Matthias Friemelt die These vom Redaktionsversehen auf Herz und Nieren – und findet des Rätsels Lösung in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Nach der Analyse dieser Arbeit kann die Wahrheitspflicht widerspruchslos aus einem anderen Gesetz abgeleitet werden. Der Autor behandelt weiter, unter welchen Umständen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Angaben der eigenen Partei überprüfen muss, welche Schlüsse aus der Prüfung zu ziehen sind, wie zulässiges Nutzen des Verhandlungsgrundsatzes von arglistigem Verschweigen abzugrenzen ist, inwieweit privates Wissen in die Wahrheitsbewertung einfließt und vieles mehr. Eine fundierte Ausarbeitung für Berufs- und Prozessrechtler und eine Hilfestellung für Praktiker in Zweifelsfällen!weiterlesen
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