Die Anwendung des Vergaberechts auf Parteien und Fraktionen
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Dem persönlichen Anwendungsbereich des oberhalb der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte anwendbaren Kartellvergaberechts unterfallen u. a. funktionelle öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB. Hierbei handelt es sich um juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern diese eine besondere finanzielle oder organisatorische Staatsnähe aufweisen. Unionsrechtliche Grundlage der Vorschrift ist der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinie 2014/24/EU verwendete Begriff der „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“. Unter welchen Voraussetzungen eine Stelle die (drei) Tatbestandsvoraussetzungen des funktionellen Auftraggeberbegriffs erfüllt, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Dementsprechend vielfältig ist der Kreis der diskutierten funktionellen Auftraggeber. Angesichts dessen erstaunt es, dass bislang nicht diskutiert oder gar geklärt ist, ob auch die politischen Parteien und die Parlamentsfraktionen als funktionelle Auftraggeber zu bewerten sind, obwohl Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2014/24/EU ausdrücklich darauf hinweist, dass die politischen Parteien in einigen Mitgliedstaaten unter den Begriff der „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ fallen könnten. Der Richtliniengeber geht also offenkundig davon aus, dass die Parteien nicht per se vom persönlichen Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts ausgenommen sind, sondern davon abhängig ist, ob diese im Einzelfall die Tatbestandsvoraussetzungen des funktionellen Auftraggeberbegriffs erfüllen. Nicht anderes dürfte auch für die Fraktionen gelten, zumal diese gemeinhin als „Parteien im Parlament“ bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund geht der Autor zunächst der Frage nach, ob die Parteien und Fraktionen die drei Tatbestandsvoraussetzungen des funktionellen Auftraggeberbegriffs im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB erfüllen und damit dem persönlichen Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts unterfallen. Darüber hinaus wird die vergaberechtliche Bindung der Parteien und Fraktionen unterhalb der EU-Schwellenwerte aufgrund des Haushaltsvergaberechts (§ 55 BHO/LHO), der Landesvergabegesetze und des EU-Primärvergaberechts beleuchtet. Ziel der Arbeit ist somit, die vergaberechtliche Bindung der Parteien und Fraktionen erstmalig umfassend aufzuarbeiten und zu klären.weiterlesen
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