Die Auswirkungen von Rechtsverwirklichungschancen in Drittstaaten auf die Justizgewährung in Deutschland
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Ausländische Rechtsverwirklichungschancen beeinflussen die Möglichkeit, in Deutschland Rechtsschutz durch ein Gerichtsverfahren zu erlangen. Zum einen kann ein deutsches Verfahren überflüssig und damit auszusetzen oder einzustellen sein, wenn im Ausland ein Verfahren über diesen Streitgegenstand bereits geführt und durch gerichtliche Entscheidung beendet wurde, gerade geführt wird, oder zukünftig geführt werden kann, weil dieses Land eine internationale Zuständigkeit für den Streitgegenstand beansprucht. Zum anderen kann ein deutsches Verfahren trotz Fehlens einer geschriebenen Internationalen Zuständigkeit erforderlich sein, wenn gerade kein anderer Staat willens oder in der Lage ist, akzeptablen Rechtsschutz zu gewähren. In beiden Fällen bietet der Justizgewährungsanspruch den Maßstab dafür, ob auf eine geschriebene Internationale Zuständigkeit mit Rücksicht auf eine ausländische Rechtsverwirklichungschance verzichtet werden kann bzw. ob eine ungeschriebene Internationale Notzuständigkeit anerkannt werden muss, weil tragfähige Rechtsverwirklichungschancen im Ausland fehlen.
Im Verhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten der EU sind diese Fragen weitgehend durch die Brüssel Ia-VO geregelt, wohingegen die Verordnung auf die Rechtslage bei Beteiligung eines Drittstaats nur fragmentarisch eingeht. Die Arbeit untersucht daher zum einen, nach welchen Vorschriften und unter welchen Voraussetzungen eine drittstaatliche Entscheidung, ein im Drittstaat rechtshängiges Verfahren oder die Internationale Zuständigkeit eines Drittstaats die Aussetzung oder Einstellung des deutschen Verfahrens bedingen können. Im Zentrum stehen dabei die mit Wirkung zum 10.1.2015 neu eingeführten Art. 33 und 34 Brüssel Ia-VO, deren Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen umfassend besprochen werden. Zum anderen befasst sich die Arbeit mit der Frage, unter welchen Umständen in Deutschland eine Internationale Notzuständigkeit eröffnet werden muss, um die Parteien vor einem déni de justice zu bewahren.weiterlesen
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