Die Bestimmung des Lieferortes bei grenzüberschreitenden ruhenden Umsatzgeschäften
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Die Besteuerung von Umsätzen hat in Deutschland eine lange Tradition. Bereits im Mittelalter galten Abgaben, die an Realverkehrsvorgängen anknüpften, als leicht zu erhebende und ertragreiche Steuern. Eine reichseinheitliche Umsatzbesteuerung wurde allerdings erst 1918 eingeführt. Durch die moderne Umsatzsteuer wird der Austausch von Lieferungen und Leistungen in Gestalt des von den Unternehmen erwirtschafteten Mehrwertes besteuert. Die Bestimmung des Ortes, an dem eine umsatzsteuerbare Leistung ausgeführt wird, ist für die Steuererhebung in mehrfacher Hinsicht von zentraler Bedeutung. Zum einen ist sie erforderlich für die Feststellung des territorialen Tatbestandselements der Steuerbarkeit, da nur Umsätze steuerbar sind, die im jeweiligen Erhebungsgebiet ausgeführt werden. Sie ist zweitens von Bedeutung für den Vorsteuerabzug, da dieser ebenfalls grundsätzlich – von den Ausnahmen in § 15 Abs. 2 und 3 UStG abgesehen – nur für steuerbare und steuerpflichtige Vorbezüge (Eingangsumsätze) zulässig ist, die im Erhebungsgebiet ausgeführt wurden; es sind nur diejenigen Beträge abziehbar, die nach dem nationalen Recht geschuldet werden. Und sie ist drittens – mittelbar – bei der Bestimmung des steuerbaren Gesamtumsatzes zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten von Belang. Die Autorin befasst sich mit der Frage nach der Bestimmung des Lieferortes im Umsatzsteuerrecht bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Die zutreffende Bestimmung des Lieferortes wirft im grenzüberschreitenden Warenverkehr immer dann Fragen auf, wenn die beteiligten nationalen Rechtsordnungen im Einzelfall voneinander abweichende Regelungen getroffen haben oder wenn diese das harmonisierte Umsatzsteuerrecht entweder nicht richtlinienkonform umgesetzt haben oder dieses unterschiedlich interpretieren. Auch wenn der Regelfall der Lieferung mit einer Warenbewegung einhergeht und für diese Konstellationen die Bestimmung des Lieferortes aufgrund und anhand der Warenbewegung in den meisten Fällen auch bei Beteiligung mehrerer Rechtsordnungen ohne größeren Aufwand (zutreffend) bestimmt werden kann, so verbleiben bestimmte Lieferformen, deren Ortsbestimmung nicht ohne weiteres gelingt. Problematisch sind insbesondere die nicht-warenbewegten (sog. „ruhenden“) Lieferungen. Sie gelten dort als ausgeführt, wo die Verfügungsmacht an dem Gegenstand (bzw. die „Befugnis, wie ein Eigentümer zu verfügen“) auf den Abnehmer übergeht. Aber auch in manchen Fällen der warenbewegten Lieferungen kommt es auf dieses Kriterium an. Die Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit des Lieferortes bereitet bei ruhenden Lieferungen in vielen Fällen erhebliche Probleme und wirft die Frage auf, nach welchem Recht die Umsatzbesteuerung auf einen konkreten Liefervorgang zu erfolgen hat bzw. welchem der Mitgliedstaaten, deren Steueranspruch durch den Liefervorgang berührt sein kann, das Recht der Besteuerung desselben zusteht. Die Verfasserin unternimmt insoweit nicht den Versuch einer umfassenden Rechtsvergleichung, sondern zeigt vielmehr anhand bestimmter Einzelfälle auf, an welchen Stellen sich Unterschiede bei der Bestimmung des Lieferortes ergeben und inwieweit dies durch die unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Vorstellungen vom Begriff der „Verschaffung der Verfügungsmacht“ bedingt ist. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Umsatzsteuer, ihrem Besteuerungsziel und ausgehend von den verfassungsrechtlichen, gemeinschaftsrechtlichen sowie einfachgesetzlichen Vorgaben wird untersucht, nach welchen Kriterien derzeit von der deutschen sowie der europäischen Rechtsprechung die Bestimmung des Lieferortes erfolgt. Zudem werden die Vorteile und Schwächen der derzeitigen Sach- und Rechtslage aufgezeigt. Abschließend werden Kriterien für eine sinnvolle und sachgerechte Bestimmung des Lieferortes entwickelt. Weitere Schlagworte: Harmonisierung, Ort/Zeitpunkt der Lieferung, Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung, englisches Umsatzsteuerrecht, französiscweiterlesen
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