Die Lehre von der clausula rebus sic stantibus zieht sich wie ein roter -Faden durch die Geschichte zwischenstaatlicher Beziehungen. Hatte sie in der Vergangenheit turbulente Zeiten erlebt, ist es um sie seit ihrem Einzug in die Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969 zunehmend stiller geworden. Es drängt sich die Frage auf, ob durch die Positivierung der clausula rebus sic stantibus ihre praktische Verwendungsmöglichkeit ausgeschaltet wurde. Bediente man sich ihrer in früheren Zeiten vor allem im Sinne einer Drohgebärde, um sich von einem unliebsamen Vertrag zu befreien, steht sie heute in Form von Art. 62 WVK zur Verfügung, wenn sämtliche ihrer strikten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und sie nunmehr rechtmässig angewandt wird. Diese Transformation von einem diffusen Mechanismus hin zu einem vollwertigen Rechtsbehelf soll mit der vorliegenden Arbeit veranschaulicht werden. Dabei wird ihr heutiger Stellenwert nicht nur anhand ihrer historischen Vergangenheit erklärt, sondern ihre Notwendigkeit, zugleich aber auch ihre rechtmässige Anwendbarkeit, im gegenwärtigen Völkerrecht dargestellt und unterstrichen.weiterlesen