Die Delegation von Aufgaben bei offenen kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG
St. Galler Schriften zum Finanzmarktrecht Band 7
Produktform: E-Buch Text Elektronisches Buch in proprietärem
Das Aufbrechen der Wertschöpfungskette zur Steigerung von Skalenerträgen ist in der Fondsindustrie seit längerem ein aktuelles Thema. Fondsleitungen und SICAV delegieren zahlreiche Aufgaben an spezialisierte Dritte und fokussieren sich auf ihre Kernkompetenzen. Zum Schutz der Anleger sind die Voraussetzungen zur Delegation und die Delegationsmöglichkeiten aufsichtsrechtlich geregelt. Die St. Galler Dissertation befasst sich mit der Delegation von Aufgaben bei offenen kollektiven Kapitalanlagen nach Schweizer Recht und rechtsvergleichend nach luxemburgischem und irischem Recht. Die Arbeit untersucht die allgemeinen Grundsätze, die bei der Delegation von Aufgaben beachtet werden müssen. Thematisiert werden der Delegationsvertrag, die zu beachtenden Sorgfaltspflichten bei der Auswahl, Instruktion und der Überwachung von Beauftragten, Informationspflichten, Subdelegationsmöglichkeiten und haftungsrechtliche Fragen, wobei insbesondere auch haftungsrechtliche Unterschiede bei Private Label Fonds in der Form des vertraglichen Anlagefonds und der fremdverwalteten SICAV beleuchtet werden. Bei der Betrachtung der konkreten Delegationsmöglichkeiten einer Fondsleitung und einer SICAV stehen die Delegation der Anlageentscheide und die Delegation von Teilaufgaben bzw. der Administration im Vordergrund. Im Zentrum der Delegation der Anlageentscheide steht die aufsichtsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Vermögensverwaltern, welche die Anlageentscheide für eine kollektive Kapitalanlage treffen und Anlageberatern, die der kollektiven Kapitalanlage Anlageempfehlungen unterbreiten. Im Zusammenhang mit der Delegation von Teilaufgaben zeigt die Publikation die Delegationsmöglichkeiten und Einschränkungen einer Fondsleitung auf und setzt diese ins Verhältnis zum Erfordernis der Hauptverwaltung und zu den Substanzanforderungen einer Fondsleitung. Behandelt werden auch die Delegationsmöglichkeiten von sogenannten Hilfstätigkeiten von Teilaufgaben, die eine Fondsleitung nicht oder nur beschränkt delegieren darf. Schliesslich befasst sich die Arbeit mit den Merkmalen der Administration der schweizerischen SICAV, zeigt die Delegationsmöglichkeiten einer fremdverwalteten und einer selbstverwalteten SICAV auf und vergleicht sie mit denjenigen der luxemburgischen und irischen SICAV.weiterlesen
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