Die Effektivität des Rechtsschutzes gegen überlange Verfahrensdauer
Eine kritische Betrachtung der §§ 198 ff. GVG aus konventions- und verfassungsrechtlicher Sicht
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Der Gesetzgeber schuf im Jahr 2011 einen vermeintlichen Rechtsbehelf, verankert in § 198 Abs. 1 GVG, für Fälle in denen gerichtliche Verfahren bzw. strafrechtliches Ermittlungsverfahren eine überlange Zeit in Anspruch nehmen und dadurch die Rechte der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt werden. Dieser Entwicklung lagen diverse Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde. In diesen wurde die Bundesrepublik Deutschland mangels eines existenten Rechtsbehelfes zur Abhilfe bei (drohender) Überlänge eines Verfahrens zur Einführung einer entsprechenden konventionskonformen Rechtsbehelfsmöglichkeit verpflichtete. Mit der Schaffung der §§ 198 ff. GVG stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber mit der darin enthaltende Rechtsbehelfsmöglichkeit seiner Verpflichtung gegenüber dem EGMR nachgekommen ist, d.h. ob er einen effektiven Rechtsbehelf zum Schutze des Rechts auf ein Verfahren in angemessener Zeit geschaffen hat. Die Europäische Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz und die entsprechende internationale wie nationale Rechtsprechung stellen an eine Rechtsbehelfsmöglichkeit konkrete Anforderungen, welche bei Schaffung eines Rechtsbehelfs erfüllt sein müssen um einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können. Mit Einführung der §§ 198 ff. GVG soll gerade der konventions- und verfassungsrechtlichen Anforderung an einen effektiven Rechtsschutz Genüge getan werden. In der Vergangenheit wurden einige Rechtsbehelfsalternativen unter anderem auch eine Untätigkeitsbeschwerde entworfen und kontroverse hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Effektivität diskutiert. Anhand der durch internationales und nationales Recht gesetzten Maßstäbe an den Rechtsschutz und den entwickelten Alternativrechtsbehelfen zum Schutze des in beiden Rechtsgrundlagen verankerten Recht auf ein Verfahren in angemessener Zeit stellen, wird der Rechtsbehelf des § 198 Abs.1 GVG auf seine tatsächliche Effektivität hin überprüft und bewertet. weiterlesen
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