Die Entwertung des Gesetzlichkeitsprinzips und des Analogieverbotes durch die Generalnorm des Kanon 1399 des CIC/1983
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Die Abhandlung untersucht die Geltung/Nichtgeltung des Gesetzlichkeitsprinzips mit seinen fünf Ausprägungen (Rückwirkungsverbot, Analogieverbot, Bestimmtheitsgebot, Schriftlichkeitsgebot und Gesetzesrang der Strafnormen) im kanonischen Strafrecht der lateinischen Westkirche. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass im kanonischen Strafrecht zufolge der Generalnorm des c. 1399 des CIC/1983 das Gesetzlichkeitsprinzip im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Artikels 103 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes nicht gegeben ist. Trotz der Normierung des Analogieverbotes im c. 19 CIC/1983 wird dieses Verbot durch die Generalnorm wieder ausgehebelt. Die herrschende kanonistische Lehre, wonach c. 221 § 3 CIC/1983 das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip enthalte und dieses durch die Generalnorm lediglich durchbrochen werde, wird widerlegt. Die Studie hebt hervor, dass die Generalnorm mit dem Inhalt der cc. 221 § 3 und 1321 §§ 1 und 2 kompatibel ist. Die Durchbrechung des Gesetzlichkeitsprinzips im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention und des deutschen Grundgesetzes wird durch die Generalnorm nicht bewirkt, weil der CIC/1983 das Gesetzlichkeitsprinzip im obigen Sinn nicht enthält. Lediglich die im c. 19 CIC/1983 ersichtliche Ausprägung des Legalitätsprinzips als Analogieverbot wird durch die Generalnorm obsolet. Denn diese hebelt durch die ermöglichte rückwirkende Strafbewehrung das Verbot der Analogie aus. Die zulässige strafrechtliche Rückwirkung – neben der Zurechnungs- und Schuldvermutung – erweist sich als eine Strafrechtsfigur, die in der europäischen Aufklärung und im 19. Jahrhundert von den maßgebenden Rechtsgelehrten und Philosophen als menschenrechtswidrig bekämpft wurde. Auch die kanonische Strafverfolgungsverjährung wird behandelt. In dem päpstlichen Motu Proprio „Sacramentorum Sanctitatis Tutela“ (SST) aus den Jahren 2001 und 2010 wird der Glaubenskongregation die Vollmacht eingeräumt, in Einzelfällen die bereits eingetretene Verjährung nicht beachten zu müssen („Dispens von der Verjährung“). Letzteres ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.weiterlesen
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