Die Erwerbsobliegenheit der Frau im nachehelichen Unterhaltsrecht seit Inkrafttreten des BGB
Produktform: Buch / Einband - flex.(Paperback)
Seit dem Inkrafttreten des UÄndG im Jahr 2008 sind wechselseitige Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten nur noch unter engen Voraussetzungen gegeben. Beiden Ehegatten obliegt es nach der Scheidung, selbst für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Damit sollte, neben anderen Zielen des Gesetzgebers, der zunehmenden Erwerbstätigkeit beider Ehegatten während der Ehe, auch in Zeiten, in denen kleine Kinder zu betreuen sind, Rechnung getragen werden. Für den Ehegatten, der nach der Scheidung die Kinder betreut, bedeutet dies, dass er grundsätzlich neben der Kinderbetreuung für den eigenen Unterhalt zu sorgen hat, wenn das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und er keine Gründe darlegen und beweisen kann, die eine Verlängerung des vollen oder anteiligen Unterhaltsanspruchs rechtfertigen. Die Anforderungen, die an den betreuenden Ehegatten gestellt werden, sind damit hoch. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist es auch heute noch die Frau, die nach der Scheidung die Betreuung der Kinder übernimmt. Dementsprechend sind in den meisten Fällen die Frauen nach der Scheidung unterhaltsbedürftig. Aus diesem Grund beschäftigt sich diese Bearbeitung mit der Frage, wie die Erwerbsobliegenheit der Frau im nachehelichen Unterhaltsrecht seit Inkrafttreten des BGB geregelt war und wie sich die Anforderungen an die Frau entwickelt haben. Damit verbunden ist die Frage, in welchem Umfang Frauen am Erwerbsleben teilnehmen bzw. teilnahmen. Die gesetzliche Festschreibung der Obliegenheiten in den §§ 1569, 1570, 1573 und 1574 BGB gibt zunächst Anlass zur Klärung des Begriffs der Erwerbsobliegenheit. Sodann werden die Entwicklung des Unterhaltsrechts und die gesellschaftliche Entwicklung, besonders die Stellung der Frauen in der Arbeitswelt, seit Inkrafttreten des BGB nachgezeichnet. Die Anforderungen an die geschiedene Frau, den eigenen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, werden für die jeweilige geltende Rechtsordnung herausgearbeitet und konkretisiert. weiterlesen
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