Die Gefahr des Rechtsmissbrauchs durch die Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 AktG
Lösungsansätze de lege lata und de lege ferenda
Produktform: Buch
Das Rechtsinstitut des besonderen Vertreters, wie es heute in der Vorschrift des § 147 AktG niedergelegt ist, existiert seit bereits über 130 Jahren im deutschen Aktienrecht. Dennoch fristete der besondere Vertreter über Jahrzehnte ein Schattendasein im Recht der Aktiengesellschaften. Erst in den vergangenen etwa 15 Jahren kam es zu einer Belebung des Rechtsinstituts. Zu denken ist dabei insbesondere an die viel diskutierten Fälle der Bestellung besonderer Vertreter bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, der Strabag AG oder der Gelita AG. In den meisten Fällen beschloss aufgrund bestehender Stimmverbote eine Mehrheit einer geringen Minderheit der Hauptversammlung über die Bestellung des besonderen Vertreters, der jedoch nicht in der Lage war, die behaupteten Ersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Dieses Phänomen trägt erhebliche Rechtsmissbrauchsgefahren in sich.
Rechtsprechung und Literatur ist es in der Folge, trotz langjähriger intensiver Debatte, nicht gelungen, eine einheitliche Linie zur Vermeidung rechtsmissbräuchlicher Bestrebungen mit Blick auf die Anforderungen an die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie die Befugnisse des besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG herauszubilden. Dies führt bis heute zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.
Der Autor erarbeitet daher in einem ersten Schritt durch sachgerechte Auslegung der lex lata und unter Beachtung wesentlicher Wertungsgesichtspunkte Lösungsansätze zu den Anforderungen an die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie die Reichweite von Befugnissen des besonderen Vertreters. Aufgrund der äußerst spärlichen gesetzlichen Regelung schlägt der Autor in einem zweiten Schritt die Reformierung wesentlicher Vorschriften mit Bezug zum besonderen Vertreter vor, um ein einheitliches Konzept innerhalb des Siebenten Unterabschnitts zum Abschnitt über die Hauptversammlung des AktG zu etablieren.weiterlesen