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Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung

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Der behördlichen Genehmigungsmöglichkeit der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB kommt im Rahmen der Korruptionsprävention besondere Bedeutung zu. Hier fehlt es vielfach an einer gefestigten Rechtsprechung. Außerdem sind die Tatbestände der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung sehr unbestimmt, weshalb die behördliche Erlaubnis zur Vor-teilsannahme in der Rechtspraxis als verlässliche Möglichkeit gilt, etwaige Strafbarkeitsri-siken auf Geber- und Nehmerseite auszuschließen. Umso erstaunlicher ist es, dass die Rechtsnatur, vor allem aber die Voraussetzungen der Genehmigung allenfalls in Ansätzen als geklärt gelten können. Das zentrale Problem be-trifft die Frage, wann eine Behörde bei der Erteilung der Genehmigung „im Rahmen ihrer Befugnisse“ handelt. Hier sieht der Autor die Regelungen der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB in neuem Licht. Er zeigt deren enge Verflechtung mit dem öffentlichen Dienstrecht auf und stellt die vom Gesetzgeber gewünschte Harmonisierung der Rechtsgebiete in den Vordergrund. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Bestimmung des behördlichen Befugnisrahmens sind dabei die zum Verbot der Vorteilsannahme durch die Exekutive erlassenen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien. Um das Regelungskonzept der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB vollständig zu entwickeln, untersucht der Autor im Anschluss das Verhältnis zwischen vorheriger und (vermeintlich) nachträglicher Genehmigung. Er zeigt die Auswirkungen einer erlaubten Vorteilsannahme auf die Strafbarkeit des Gebers und die übrigen Tatbestandsvarianten der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB auf, wobei der Bezugspunkt der Genehmigung immer die eigentliche Annahme des Vorteils durch den Amtsträger bleibt.weiterlesen

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Elektronisches Format:

Sprache(n): Deutsch

ISBN: 978-3-8114-3861-3 / 978-3811438613 / 9783811438613

Verlag: C.F. Müller

Erscheinungsdatum: 31.07.2014

Seiten: 148

Auflage: 1

Zielgruppe: Strafrechtswissenschaftler, Rechtsanwälte mit wirtschaftsstrafrechtlichem Schwerpunkt

Autor(en): Marius Leven

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