Die Grundsätze von Treu und Glauben und ihre Anwendung auf die Rechtsverhältnisse des Bankverkehrs
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Frontmatter -- Inhalts - Verzeichnis -- Allgemeiner Teil -- § 1. Die Worte „Treu und Glauben" in ihrer Bedeutung im Leben und nach dem BGB -- § 2. Die Vorschriften §§ 133, 157, 242 BGB. Die Auslegung der Willenserklärungen nach diesen Vorschriften. Wichtigste Verkehrssitte; der Sprachgebrauch; der allgemeine oder der besonderer Kreise, z. B. der Kaufleute, § 346 HGB -- § 3. Die „Umstände des konkreten Falles" und ihre Wirkung für die Bedeutung der Worte. Der. wirtschaftliche Zweck, den die Willenserklärung verfolgt, und seine Einwirkung auf deren Bedeutung. Gleichgültig die Kenntnis des Erklärenden von der Bedeutung der Worte. Stillschweigen -- § 4. Das Verhältnis von „Treu und Glauben" zur Verkehrssitte. Die „verkehrsübliche" Bedeutung der Worte ist dann nicht anzunehmen, wenn die Parteien einverstanden waren über eine andere Bedeutung. Stillschweigen in besonderen Fällen als Willenserklärung -- § 5. Ergänzung von Lücken der Verträge durch das Verkehrsübliche. Verschiedenheit der örtlichen Verkehrssitten und Entwicklung neuer Verkehrssitten -- § 6. Kenntnis der einen Partei von der Bedeutung, welche die andere Partei den gebrauchten Worten beimass -- § 7. Willenserklärungen von zweifelhaftem Sinn und deren Auslegung -- § 8. Formvorschriften und deren Einwirkung auf das Prinzip von Treu und Glauben; vom Gesetz nicht geschützte Verträge (Spielund Wettverträge) §§ 138, 762 BGB -- § 9. Auch für Auslegung der Rechtsgeschäfte' des B a n k i e r s gelten die Vorschriften über Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB). Handelsusancen (§ 346 HGB.). Provisionsberechnung bei Wechsel- Prolongation. Verkehrssitten , die zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann gelten: gleichmässiges, längere Zeit dauerndes Verhalten zwischen zwei Personen; Bestellung von Leistungen ohne Preisvereinbarung bei einem Gewerbetreibenden -- Besonderer Teil -- § 10. Einrede des Differenzgeschäftes und Registereinwandes und die §§ 52—58 des Börsengesetzes vom 8. Mai 1908 -- § 11. Die erlaubten Börsentermingeschäfte nach dem Börsengesetz vom 8. Mai 1908 -- § 12. Aufrechnung im Kontokorrent bei ungültigen Börsentermingeschäften. Ansicht des Reichsgerichts (verhältnismässige Aufrechnung) -- § 13. Anfechtung der Saldoforderung bewirkt nicht Zusammenstürzen der gesamten Saldofeststellung. Nach der Verkehrsttbung kann nur auf Herabminderung der Saldoforderung gek'agt werden. § 139 BGB -- § 14. Zahlung auf klaglose und klagbare Forderungen und deren Verrechnung auf die einzelne Forderung. § 366 BGB. Wechsel als Zahlung gegeben -- § 15. Geschäftsbedingungen des Bankiers und ihr Verhältnis zur Verkehrssitte. Unterschrieben vom Kunden vor Geschäftsbeginn oder überreicht. Kenntnis des Kunden von ihnen -- § 16. Kreditzusage. Kann diese bei Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden widerrufen werden? Clausula rebus sie stantibus. Kreditbrief -- § 17. Kann die in § 57 des Börsengesetzes erwähnte Erklärung des Einverständnisses mit der Bewirkung der Leistung auch stillschweigend abgegeben werden? -- § 18. Schluss -- Backmatterweiterlesen
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