Die Haftung nach UN-Kaufrecht im Spannungsverhältnis zwischen Vertrag und Delikt
Ein rechtsvergleichender Blick aus Sicht des deutschen und des französischen Rechts
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Die Unterschiede zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung im deutschen und im französischen Recht führen im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts zu unterschiedlichen Kollisionslagen an den Schnittstellen mit dem nationalen Recht. Martin Köhler zeigt, wie Anwendungsdivergenzen, die durch strukturelle Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen entstehen, bewältigt werden können. Er stellt am Beispiel der Einordnung von Beschaffenheitsmängeln und der vorvertraglichen Haftung die Unterschiede zwischen beiden Rechtsordnungen dar. Während das deutsche Recht bei der Haftung für Beschaffenheitsmängel von einem Vordringen des Deliktsrechts in die vertragliche Haftungssphäre geprägt ist, kommt es im französischen Recht zu einer Zurückdrängung des Deliktsrechts zugunsten des Vertragsrechts und einer Überlagerung durch die Produkthaftung. Im Bereich der vorvertraglichen Haftung sieht das deutsche Recht mit der culpa in contrahendo eine vertragsähnliche Haftung vor, während das französische Recht auf das allgemeine Deliktsrecht zurückgreift. Soweit es um Haftungstatbestände geht, die auf die Beschaffenheit der Ware abstellen, ermöglicht das CISG eine Verdrängung der nationalen Regelungen unabhängig von ihrer haftungsrechtlichen Einordnung. In Randbereichen, etwa der Haftung gegenüber Dritten, bleiben dagegen die unterschiedlichen nationalen Strukturen bestehen.weiterlesen
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