Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie
Vom 3. Juli 1891. Nebst dem Zweckverbandsgesetze vom 19. Juli 1911
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Frontmatter -- Vorwrot -- Inhalt -- zandgemeindrordnrrns vom 3. Juli 1891. -- Erster Titel. Allgemeine Arstimmungen -- Zweiter Titel. Landgemeinden -- Erster Abschnitt. Rechtliche Stell««- der Landgemeinde« -- Zweiter Abschnitt. Gerueindemtgehönge, deren Rechte und Pflichte« -- Dritter Abschnitt. Gemeindemitglieder, deren Rechte imd Pflichten -- Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung -- Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögen -- Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden -- Siebenter Abschnitt. Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes -- Achter Abschnitt. Geschäfte der Gemeindeversammlung und Gemeindevertretung -- Neunter Abschnitt. Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und Pensionen -- Zehnter Abschnitt. Gemeindehaushalt -- Dritter Titel. Selbständige GutsbrzirKe -- Vierter Titel.*) Verbindung nachbarlich brlcgener Gemeinde« «nd selbständiger Gutsbezirbe behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten -- Fünfter Titel. Aufsicht des Staates -- Sechster Titel. AuKiführnvgK- nnd Äbergangsbestimmungen -- Anhang Zweckverb arrdsgeseh -- ÄchlagwortverzeichmSweiterlesen
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